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Wörterbuch: Fälligkeitsprinzip

Fälligkeitsprinzip

Fäl|lig|keits|prin|zip (Substantiv) das, die ~prin|zi|pi|en

  • Erläuterung: ist ein Haushaltsgrundsatz. Danach sind nur solche Einnahmen und Ausgaben in den Haushaltsplan einzustellen, deren Wirksamkeit im Haushaltsjahr zu erwarten ist. Eine Ausnahme vom Fälligkeitsprinzip bilden die Verpflichtungsermächtigungen. [@]

  • Rechtsgebiet: öffentliches Recht - Verfassungsrecht - Art. 110, 111 GG, §§ 1-4 BHO

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