(Seite zurück:Beitreibung)
Wörterbuch: Beratungshilfe
Beratungshilfe
Be|ra|tungs|hil|fe (Substantiv) die, die ~n
- Die Beratungshilfe bezeichnet einen Anspruch gegen den Staat auf finanzielle Unterstützung einkommensschwacher Bürger zur Durchsetzung ihrer Rechte. Ein wichtiger Grundsatz der Rechtsordnung ist die Chancengleichheit. Sie bedeutet nicht nur die Gewährleistung gleicher Rechte. Diese müssen auch wahrgenommen und notfalls gerichtlich durchgesetzt werden können. Zum Rechtsschutz gehört auch, dass die Inanspruchnahme der Justiz und Anwälte nicht an den Kosten scheitern darf. Das Beratungshilfegesetz ermöglicht Menschen mit geringem Einkommen eine fast kostenfreie Rechtsberatung und -vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Wer Beratungshilfe erhalten möchte, legt seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem Rechtspfleger am zuständigen Amtsgericht offen. Wenn nicht unmittelbar geholfen werden kann, wird ein Berechtigungsschein ausgestellt, über den eine erste Beartung durch einen Anwalt bezahlt wird. Neben der Beratungshilfe gibt es die Prozesskostenhilfe für den Gang vor Gericht. [@]
- Rechtsgebiet: Prozessrecht - Beratungshilfegesetz
(Nächste Seite:Berufsbetreuer)
Navigation - Sie befinden sich hier
MeinRechtsportal - Menü
Ihre kompetenten Ansprechpartner
MeinRechtsportal - Service
Aktuelle Meldungen
Neu auf MeinRechtsportal
Das Stichwortverzeichnis
Menü