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Wörterbuch: Beitreibung
Beitreibung
Bei|trei|bung (Substantiv) die, die ~en
- Erläuterung: ist die zwangsweise Einziehung von Geldforderungen. Die Beitreibung zivilrechtlicher Forderungen (z.B. nichtbezahlter Rechnungen) erfolgt durch den Gerichtsvollzieher. Öffentlich-rechtliche Forderungen (z.B. Steuerschulden, nichtbezahlte Geldbußen) werden von Beamten beigetrieben. [@]
- Rechtsgebiet: Zivilrecht - Zwangsvollstreckung - §§ 704 ff, 753, § 788, 808 ZPO;
- Rechtsgebiet: Öffentliches Recht - Verwaltungsvollstreckungsrecht (§§ 1 - 5 VwVG) + entsprechenden Bestimmung des einzelnen Bundeslandes / Abgabenordnung (§§ 329 ff.)
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