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Wörterbuch: Auffangtatbestand

Auffangtatbestand

Auf|fang|tat|be|stand (Substantiv) der, die ~stän|de

  • bezeichnet Gesetzesvorschriften, die einschlägig sind, wenn der Tatbestand anderer Vorschriften nicht einschlägig sind. Auffangtatbestände sind subsidiär. Beispiel: Innerhalb der Vermögensdelikte im Strafrecht  ist die Unterschlagung der Auffangtatbestand, wenn weder Diebstahl noch Betrug einschlägig sind. [@]
  • Rechtsgeboet: Strafrecht - § 242 StGB Diebstahl, § 263 StGB Betrug

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