Kennen Sie Ihr Recht?

(Seite zurück:Architektenurheberrecht)

Wörterbuch: Architektenvertragsrecht

Architektenvertragsrecht

Ar|chi|tek|ten|ver|trags|recht (Substantiv) das, [kein Plural]

  • regelt die Rechte und Pflichten von Architekt und Auftraggeber. Im Architektenvertrag legen die Vertragspartner fest, welche Leistungen der Architekt erbringen soll und wie er hierfür bezahlt wird. Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit. Grenzen setzen allerdings zwingende Regeln des BGB und, soweit es um das Honorar geht, die HOAI. [@]

  • Rechtsgebiet: Zivilrecht - besonderes Schuldrecht

(Nächste Seite:ArchPT)

Telefonische Beratung: www.juristifon.de

Kontakt zur Redaktion

Navigation - Sie befinden sich hier

Ihre kompetenten Ansprechpartner

MeinRechtsportal - Service

Das Stichwortverzeichnis