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Wörterbuch: Acht-Tage-Frist
Acht-Tage-Frist
Acht-Ta|ge-Frist (Eigenname) die, die ~en
- ist eine Frist von acht Tagen vereinbart, so sind hierunter im Handelsverkehr im Zweifel volle acht Tage zu verstehen (Legaldefinition)
- Rechtsbebiet: Zivilrecht - Handelsrecht - § 359 Abs. 2 HGB
- eine Acht-Tage-Frist kann auch eine Wochenfrist sein [@]
- Rechtsgebiet: Zivilrecht, öffentliches Recht
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