Kennen Sie Ihr Recht?

(Seite zurück:Abschlussfreiheit)

Wörterbuch: Abschlussvollmacht

Abschlussvollmacht

Ab|schluss|voll|macht (Substantiv) die, die ~en

  • ist eine für den Stellvertreter erteilte Befugnis, für den Vertretenen in dessen Namen Verträge oder andere Rechtsgeschäfte abzuschließen. Abschlussvollmacht hat z.B. der Prokurist. [@]
  • Rechtsbebiet: Zivilrecht - BGB allgemeiner Teil - §§ 164 ff. BGB

(Nächste Seite:Abschlusszwang)

Kontakt zur Redaktion

Navigation - Sie befinden sich hier

Ihre kompetenten Ansprechpartner

MeinRechtsportal - Service

Das Stichwortverzeichnis