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Ratgeber: Vorsorgeuntersuchung bei Kindern
Vorsorgeuntersuchungen unterliegen Meldepflicht
Eltern werden bei Förderung ihrer Kinder unterstützt. Um eine optimale Entwicklung des Kindes zu fördern, werden Früherkennungsuntersuchungen angeboten, die Kinderkrankheiten und gesundheitliche Probleme in der Entwicklung frühzeitig erkennen sollen. Ziel ist es, von staatlicher Seite frühzeitig Hilfebedarf zu ermitteln und Hilfe anzubieten. Die Vorsorgeuntersuchungen für Kinder U2 bis U9 sind dazu meldepflichtig. Am Beispiel MV zeigen wir, was die Meldepflicht umfasst.
Ärzte sind verpflichtet, Daten der Kinder, die an der Vorsorgeuntersuchung teilnehmen, an eine Servicestelle zu übermitteln. In Mecklenburg-Vorpommern ist die Servicestelle das Landesamt für Gesundheit und Soziales. Gesetzliche Grundlage für die Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen ist § 26 SGB V. Die Bundesländer haben Ausführungsbestimmungen erlassen. In Mecklenburg-Vorpommern ist die Meldepflicht im Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG-MV) verankert.
Ärzte und Krankenhäuser, die eine Vorsorgeuntersuchung bei Kindern vorgenommen haben, übermitteln folgende Daten:
- Vorname und Name des Kindes
- Geburtstag und -ort
- Geschlecht
- Hauptwohnung des Kindes mit Anschrift
- die vorgenommen Untersuchung
Die Daten werden in einem zentralen Informationsregister zusammengeführt. Aus diesen Register werden regelmäßig die Eltern herausgefiltert, die ihre Kinder nicht zur Früherkennung beim Arzt waren. Bei den Untersuchungen U2 bis U5 erhalten die Eltern ein Erinnerungsschreiben. Hier wird auf den Termin hingewiesen und daran erinnert zum nächsten angebotenen Untersuchung rechtzeitig zu erscheinen.
Ab der Untersuchung U6 werden die Eltern aufgefordert, die Untersuchung innerhalb einer eingeräumten Toleranzgrenze nachzuholen. Das zuständige Gesundheitsamt wird informiert, wenn auch dieser Termin nicht eingehalten wird. Das Gesundheitsamt wird sich dann am die Eltern wenden und seine Hilfe anbieten. Als berät zum Inhalt und den Zweck der Früherkennung.
Wird die Hilfe nicht angenommen oder ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte auf Vernachlässigung oder Mißbrauch des Kindes, wird das zuständige Jugendamt informiert.
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