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Öffentl. Recht: Verwaltungsrecht
Verwaltungsrecht
- Erläuterung: Das Verwaltungsrecht (86) ist ein Teilgebiet des öffentlichen Rechts. Es umfasst alle geschriebenen und ungeschriebenen Rechtssätze des öffentlichen Rechts, die die Verwaltung organisieren oder ihre Befugnisse regeln.
- Das Verwaltungsrecht unterscheidet sich zum einen zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Verwaltungsrecht im Regelungsgegenstand.
- allgemeines Verwaltungsrecht: erfasst die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, d.h. diejenigen Regelungen, Grundsätze, Begriffe und Rechtsinstitute, die grundsätzlich für alle Bereiche des Verwaltungsrechts maßgebend sind.
- besonderes Verwaltungsrecht: erfasst das Recht der einzelnen Tätigkeitsbereiche der Verwaltung. z.B. Baurecht, Sozialrecht, Hochschulrecht, Gewerbe- und Wirtschaftsrecht usw. sind in einzelnen Gesetzen mehr oder weniger umfassend geregelt.
- Zum anderen unterscheidet man das Verwaltungsrecht in Außen- und Innenrecht.
- Außenrecht: betrifft die Rechtsbeziehungen zwischen dem verwaltenden Staat einerseits und den Bürgern und sonstigen Rechtspersonen andererseits. Dies gilt vor allem für Rechtsquellen, Verwaltungsakt, Verwaltungsvertrag und Staatshaftung.
- Innenrecht: regelt den Innenbereich des Staates, d.h. organisationsinterne Regelungen zwischen Verwaltungsträgern, Verwaltungsorganen (Behörden) und Organwaltern (Beamten). Auch die Beziehungen innerhalb eines Verwaltungsträgers, der sich als juristische Person darstellt, zwischen den Organen und Organwaltern sowie zwischen diesen und ihren Verwaltungsträgern werden geregelt. Der Staat tritt insofern dem Bürger als Einheit gegenüber.
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Begriffe des Allgemeinen Verwaltungsrechts
Begriffe des besonderes Verwaltungsrecht