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Nachrichten: LG Schwerin: 11 Jahre und 9 Monate lauten die Haftstrafen im Fall "Lea-Sophie"

17/07 2008

Hohe Haftstrafen für Eltern von Lea-Sophie wegen Mord

Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Schwerin hat die Eltern der 5-jährigen Lea-Sophie wegen Mordes durch Unterlassen in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu jeweils 11 Jahren und 9 Monaten verurteilt, weil die Eltern ihre Tochter ab Oktober 2007 nicht mehr genügend ernährten und pflegten und qualvoll verhungern und verdursten ließen. Lea-Sophie starb am 20. November 2007 mit einem Gewicht von nur noch 7,3 Kg, die Hälfte des Normalgewichts einer Fünfjährigen, und hatte einen Oberarmdurchmesser von 2,2 Zentimetern. Ihr Körper war von Hungerödemen gezeichnet, an Gesäß und Rücken hatte sie kotverschmutzte Liegegeschwüre bis auf die Knochen. Die Richter blieben damit unter der Forderung der Staatsanwaltschaft, die wegen dieser Verbrechen 13 Jahre Haft forderten.

Die Staatsanwaltschaft warf den Eltern vor, ihre Tochter gemeinsam "roh misshandelt, böswillig vernachlässigt und grausam getötet" zu haben. Lea-Sophie war erst kurz vor ihrem Tod ins Krankenhaus gekommen. Der Vater des kleinen Mädchens sagte aus, er habe die Lebensgefahr für seine Tochter erkannt, aber die Verantwortung für das Kind auf seine Lebensgefährtin abgewälzt. Ebenso wie die Mutter habe er gehofft, dass Lea-Sophie von alleine wieder essen und trinken würde. Auch sie bedauere, nichts unternommen zu haben. "Ich habe immer geglaubt und gehofft, dass Lea-Sophie schon wieder essen wird und die Wunden am Körper heilen werden."

Die Tat löste bundesweit Entsetzen aus, weil das Jugendamt Schwerin zuvor Hinweise auf die Familie erhalten hatte. Die Großeltern von Lea-Sophie hatten sich an das Jugendamt gewandt, weil sie ihre Tochter für überfordert hielten. Auch einem anonymen Hinweis vom 12. November 2007, dass die Eltern mit dem sechs Wochen zuvor geborenen Bruder des Mädchens angeblich tagelang nicht die Wohnung verlassen hatten, folgte das Jugendamt nur spärlich. Zwar reagierte der Mitarbeiter des Jugendamtes unverzüglich auf diesen Hinweis, indem er sofort unangekündigt einen Hausbesuch unternahm und – weil er die Eltern nicht antraf, die Angaben von Nachbarn zufolge mit dem Säugling gerade spazieren waren – sie gleich für den nächsten Morgen in das Jugendamt einbestellte. Die Eltern stellten den in einem guten Pflege- und Ernährungszustand befindlichen, sauber gekleideten Säugling dem Jugendamt vor und behaupteten wahrheitswidrig, Lea-Sophie halte sich vorübergehend bei Bekannten auf, wodurch sie die Mitarbeiter des Jugendamtes täuschten. Weder das augenscheinlich kooperative Verhalten der Eltern, der für den Mitarbeiter des Jugendamtes erkennbar unzutreffende anonyme Hinweis auf den Neugeborenen, noch dessen Zustand oder die früheren Hinweise der Großeltern ließen den Verdacht zu, dass Lea-Sophie zu diesem Zeitpunkt stark abgemagert, kraftlos und ohne jegliche Körperpflege in der Wohnung dem Tod entgegendämmerte. Ein Sonderausschuss des Schweriner Stadtparlaments kam später zu dem Schluss, dass Lea-Sophie noch leben könnte, wenn das Jugendamt sachgerecht gearbeitet hätte. Die 46 Strafanzeigen gegen Bedienstete der Landeshauptstadt Schwerin, insbesondere Mitarbeiter des Jugendamtes wegen unterlassener Hilfeleistung, fahrlässiger Tötung bis hin zu einer Beteiligung am Tötungsdelikt durch Unterlassen wurde inzwischen durch die Staatsanwaltschaft eingestellt, mit dem Ergebnis, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten der städtischen Bediensteten nicht vorliegen. Lediglich Oberbürgermeister Norbert Claussen wurde abgewählt, der Sozialdezernent versetzt.

Der Kinderschutzbund forderte mit Blick auf den Fall, die Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern. "Wir müssen sehen, dass wir im Verhältnis zum Elternrecht das Kinderrecht stärken." Als Beispiel nannte er die UN-Konvention, in der die Rechte der Kinder ebenfalls ausformuliert seien. "Eine Grundgesetzänderung ist erst einmal ein Auftrag an die Politik, alle Gesetze zu überprüfen, ob sie denn den Kinderechten noch gerecht werden."

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§ 225 StGB Misshandlung von Schutzbefohlenen
§ 211 StGB Mord
§ 49 StGB Besondere gesetzliche Milderungsgründe
§ 211 StGB

assassinatus

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