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Nachrichten: LG Düsseldorf: "LEG-Verfahren"
Die 4. große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf hat die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeschuldigten F. und Andere im sog. „LEG-Verfahren“ abgelehnt.
Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt
Dem Angeschuldigten L. ist durch die Staatsanwaltschaft zur Last gelegt worden, im Zeitraum 1998 – 2000 als Beigeordneter der Stadt Krefeld bestechlich gewesen zu sein, den übrigen Angeschuldigten – dem Ratsherrn F., dem ehemaligen Justitiar der LEG E., dem ehemaligen Geschäftsführer der LEG W. und dem ehrenamtlichen Geschäftsführer eines Vereins zur Förderung der Jugendarbeit Sch. - an dieser Tat mitgewirkt zu haben. Dem Angeschuldigten L. ist überdies Untreue zum Nachteil der Stadt Krefeld, dem Angeschuldigten F. Abgeordnetenbestechung als Ratsherr der Stadt Krefeld zur Last gelegt worden.
Gegenstand des Vorwurfs waren Zahlungen der LEG in Höhe von jeweils 260.000 DM an einen Eishockeyverein einerseits und einen Verein zur Förderung der Jugendarbeit andererseits, welche im Jahre 2001 erfolgten. Diese Zahlungen sind von der Staatsanwaltschaft als Gegenleistung für die Reduzierung von Abwassergebühren zu Gunsten der LEG für den Zeitraum 01.09.1995 – 26.08.1999 in Höhe von annähernd 1,3 Mio. DM sowie die am 10.03.2000 erfolgte Genehmigung der Einleitung abgepumpten Grundwassers in die Teichlandschaft Niepkuhlen angesehen worden.
Die Kammer hat auf Grund des Ermittlungsergebnisses keinen hinreichenden, die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigen Verdacht dahingehend gesehen, dass die entsprechend der Verwaltungsvorlage der Stadt Krefeld einstimmig getroffene Entscheidung des Hauptausschusses der Stadt über die Gebührenreduzierung und der Vertrag über die Einleitung abgepumpten Grundwassers in die Teichlandschaft Niepkuhlen Folge einer Verständigung mit dem Beigeordneten L. (Unrechtsvereinbarung) waren und u.a. ausgeführt:
„Auch wenn die LEG sich im Vorfeld der sie betreffenden günstigen Entscheidungen spendenbereit gezeigt haben sollte, wäre damit der Tatbestand der Bestechlichkeit des Angeschuldigten L. als Beigeordneter der Stadt noch nicht erfüllt. Vielmehr ist entscheidend darauf abzustellen, ob von ihm der Eindruck erweckt worden ist, dass die in Aussicht gestellten Spenden Einfluss auf seine dienstlichen Handlungen haben würden. Insoweit fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte.
Da die der LEG zu Gute gekommenen Entscheidungen der Stadt Krefeld weder rechtlich noch sachlich zu beanstanden waren, fehlt es auch an der Vorausset-zung einer Untreue des Angeschuldigten L., dem eine Verletzung seiner Pflicht zur sachgemäßen Ermessensausübung nicht nachzuweisen sein wird.
Schließlich fehlen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte F. als Ratsherr sein Abstimmungsverhalten im Hauptausschuss von der Spendenbereitschaft der LEG abhängig gemacht hat.“
LG Düsseldorf vom 29. Mai 2008, PM 08/2008
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§ 334 StGB Bestechung
§ 333 StGB Vorteilsgewährung
§ 332 StGB Bestechlichkeit
§ 331 StGB Vorteilsannahme
§ 266 StGB Untreue
§ 266 StGB
BGH: Untreue in Siemensaffäre
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