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Nachrichten: Neue Formvorschrift für Mahnverfahren ab 1. Dez. 2008

18/08 2008

... Anträge nur noch in elektronisch lesbarer Form zugelassen

Mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dez. 2006 wird zum 01. Dez. 2008 die Änderung des § 690 Abs. 3 ZPO in Kraft treten. Danach sind Rechtsanwälte verpflichtet, Anträge im Mahnverfahren ausschließlich in elektronisch lesbarer Form einzureichen. Ein mit dem bisherigen Vordruck gestellter Antrag wäre zurückzuweisen. Ausnahmen oder Härtefallregelungen für besondere Verfahrenssituationen sind nicht vorgesehen.

Alle übrigen normierten Verfahrensanträge (z.B. Anträge auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids) und Widersprüche sind von der Verpflichtung zum 1. Dez. 2008 nicht betroffen und können auch weiterhin verwendet werden.

Folgende Antragsarten in maschinell lesbarer Form sind zugelassen:


1. Anträge auf Datenträgern (Diskette, Band-Kassette) oder über das Internet (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach - „EGVP“)

Disketten sind bei allen Mahngerichten außer in Bremen zugelassen, Band-Kassetten nur in Baden-Württemberg und Bayern. Die EGVP-Antragstellung ist bei allen Mahngerichten zugelassen.

Hinweis: entsprechende Hard- und Softwareausstattung notwendig!
Eine Kennziffererteilung durch das für die Antragstellung zuständige Mahngericht ist Voraussetzung für die Teilnahme an dieser Form der Antragstellung (s. Ziff. 4). Für die Übertragung mit EGVP wird zusätzlich eine signaturgesetzkonforme Signaturkarte und ein Chipkartenlesegerät benötigt. Allgemeine Informationen sowie die technischen Voraussetzungen können im Internet nachgelesen werden. Ebenfalls kann von dort die benötigte EGVP-Software heruntergeladen werden. Die Zulassung zur Teilnahme an diesem Verfahren muss bei dem jeweiligen Mahngericht beantragt.

2. Die Antragstellung über das Internet mit der kostenfreien Nutzung von „Online-Mahnantrag

2.1. Versand per Internet: Ein einzelner Antrag kann online ausgefüllt und mit EGVP übertragen werden („Versand per Internet“); eine signaturgesetzkonforme Signaturkarte und ein Chipkartenlesegerät sind erforderlich, nicht jedoch eine Kennziffer.

2.2. Barcode: Ein einzelner Antrag kann online ausgefüllt und auf weißes Papier gedruckt werden („Druck auf Papier (Barcode)“). Diese Vorgehensweise entspricht den Bedingungen eines nur maschinell lesbaren Antrags, da nicht der in Klarschrift gedruckte Antragsinhalt, sondern der ausschließlich maschinell lesbare Barcode die relevanten Antragsdaten darstellt. Diese Variante
kann deshalb auch nach dem 30. Nov. 2008 verwendet werden (s. dazu Ziff. 3).

3. Erweiterung des möglichen Antragsinhalt bei nur maschinell lesbarer Antragsformen (Aufhebung von Limitierungen)

Die derzeitigen Beschränkungen bei den Antragsangaben werden bei der Nutzung der ersten beiden Varianten zum 1. Dez. 2008 weitgehend aufgehoben. Allerdings bleiben hier auch die bisherigen (eingeschränkten) Möglichkeiten alternativ bestehen.

Hinweis: Die Softwarehersteller wurden über die Möglichkeiten, erforderlichen Anpassungen und Erweiterungen der für den Datenaustausch mit den Gerichten notwendigen Schnittstellen „Datensatzbeschreibungen für den elektronischen Datenaustausch (EDA)“ informiert und sollten bei Bedarf zur Klärung des Angebots kontaktiert werden.

In Ausnahmefällen ist es denkbar, das wichtige Antragsinformation über (Papier-)Anlagen beizufügen wären. In diesem Fall kann nur der Barcode-Antrag (s. Ziff. 2.2.) verwendet werden.

4. geänderte Kennziffer-Nutzung seit dem 01. Juli 2008

4.1. Bundesweit verwendbare Kennziffern für Prozessbevollmächtigte („PV-Kennziffer“)

Alle Mahngerichte mit Ausnahme von Hamburg / MV und Uelzen (Niedersachsen) lassen untereinander die Verwendung von nicht im eigenen Land erteilten PV-Kennziffern (teilweise mit Einschränkungen bzgl. Ausbaugrad und Einzugsermächtigung) zu.



Für Antragsteller erteilte Kennziffern gelten weiterhin wegen der damit verbundenen Zuständigkeitsprüfung des Mahngerichts nur im eigenen Land.

4.2. Keine Trennung von Belegkennziffern und EDA-Kennziffern

Seit 1. Juli 2008 ist die Unterscheidung von Kennziffern, die nur für die Verwendung in Vordrucken („Belegkennziffern“) und solchen, die nur für die Verwendung in nur maschinell lesbaren Anträgen („EDA-Kennziffern“) erteilt wurden, aufgehoben und zwar für Antragsteller- und PV-Kennziffern. Damit soll insbesondere zum 1. Dez. 2008 für Prozessbevollmächtigte mit erteilten Belegkennziffern die Notwendigkeit vermieden werden, eine EDA-spezifische Kennziffer beantragen zu müssen. Kennziffern können damit generell für Belege und EDA verwendet werden.

Allgemeine Hinweise:

  • Die derzeit allein gültige Fassung für die bis zum 30. Nov. 2008 (Eingangsdatum bei Gericht) mögliche Verwendung des Vordrucks „Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids“ (für Gerichte, die die Mahnverfahren maschinell bearbeiten) ist der „01. Mai 2007". Die Verwendung älterer Fassungen führt zu Beanstandungen oder zur Zurückweisung des Antrags.
  • Die Beschränkung auf nur maschinell lesbare Anträge für Antragsteller mit
    Sitz / Wohnsitz in Thüringen bis 31. Dez. 2008 wird zum 1. Jan. 2009 aufgehoben; ab diesem Zeitpunkt ist die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren in allen deutschen Bundesländern unter Zuweisung auf zentralen Mahngerichte eingeführt.
  • Für technische Fragen wenden Sie sich an die Datenverarbeitungsstelle des OLG Stuttgart oder an die zentrale Seite der Mahngerichte

Quelle: Justizministerium Baden-Württemberg (Az. 3733 a/0200)

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