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Gesetzestexte: AltPflG

AltPflG - Altenpflegegesetz (Gesetz über die Berufe in der Altenpflege)

Das Altenpflegegesetz regelt die Ausübung des Berufes Altenpfleger, die Ausbildung und alle damit im Zusammenhang stehenden Grundlagen. Den Berufstitel "Altenpfleger" kann nur derjenige tragen, der die Ausbildung mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

Das Altenpflegegesetz ist nicht die Rechtsgrundlage für die Ausbildung der Altenpflegehelfer. Die Vorschriten für diese Berufsgruppe ist in den Gesetzen der einzelnen Bundesländer zu finden. Zuständig für die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausbildung der Altenpflegehelfer sind die Bundesländern.

Durch das Gesetz wird die Ausbildung zum Altenpfleger bundeseinheitlich geregelt und der Beruf "Altenpfleger" gesetzlich geschützt. Vor in Kraft treten des Gesetzes am 1. August 2003 wurde die Ausbildung durch die Bundesländer unterschiedlich geregelt, es gab insgesamt 16 verschiedene Landesgesetze (für jedes Bundesland).

(Nächste Seite:AMBtAngV)

1. Abschnitt: Erlaubnis
2. Abschnitt: Ausbildung in der Altenpflege
3. Abschnitt:
4. Abschnitt: Ausbildungsverhältnis
5. Abschnitt: Kostenregelung
6. Abschnitt: Zuständigkeiten
7. Abschnitt: Bußgeldvorschriften
8. Abschnitt: Keine Anwendung des Berufsbildungsgesetzes
9. Abschnitt: Übergangsvorschriften

Strafrecht & Altenpflege
Altenpfleger
2. Abschnitt: Ausbildung in der Altenpflege
Freiheitsberaubung & Altenpflege
Altenpfleger

Heimgesetz (HeimG)

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