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Gesetzestexte: § 26 StGB Anstiftung

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§ 26 StGB Anstiftung

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

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Anstiftung
Abstiften
agent provocateur
Bestimmen
Kettenanstiftung
[Schemati] Anstiftung

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