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Gesetzestexte: § 211 StGB Mord

§ 211 StGB Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

  • aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
  • heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
  • um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

Nach Maßgabe der Entscheidungsgründe ist § 211 StGB mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 21.6.1977 I 1236 - 1 BvL 14/76 -

(Nächste Seite:§ 212 StGB Totschlag )

Mordmerkmal
- 1. Gruppe
- 2. Gruppe
- 3. Gruppe
[Schemati] Mord

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