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Gesetzestexte: § 242 StGB Diebstahl

§ 242 StGB Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(Nächste Seite:§ 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls )

Diebstahl
anvertraute Sache
Begründung neuen Gewahrsams
beweglich
Bruch fremden Gewahrsams
Gewahrsam
Gewahrsamsverlust
Wegnahme
Zueignung
[Schemati] Diebstahl

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