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Latein: actio libera in causa
actio libera in causa
 | Rechtsgebiet: Strafrecht - allgemeiner Teil |
- Erläuterung: ist die gewohnheitsrechtlich begründete sogenannte vorverelgte Verantwortlichkeit des Täters, der sich schuldhaft in einen Defektzustand versetzt und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht, die er vorgesehen hat (vorsätzliche actio libera in causa) oder hätte vorhersehen können (fahrlässige actio libera in causa). Der Defektzustand besteht unter anderem in einem Rausch (Betrinken). Obwohl der Täter zur Zeit der eigentlichen Tatbegehung nach § 20 StGB schuldunfähig war, wird er aus dem entsprechenden Vorsatz- oder Fahrlässigkeitstatbestand bestraft.
- Das Schulbeispiel ist der Mörder, der sich Mut antrinkt.
- Fehlt es an der Voraussicht bzw. Vorhersehbarkeit einer bestimmten Straftat beim "Berauschen", kommt die Strafbarkeit wegen Vollrausches in Betracht.
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§ 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
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