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Latein: actio redhibitoria
actio redhibitoria
- Erläuterung: Klage auf Rückgabe eines Sklaven oder Zugtieres innerhalb von 6 Monate,
- Die Verkäufer wurden durch ein Edikt der kurulischen Ädilen verpflichtet, bestimmte typische Fehler des Sklaven öffentlich anzuschlagen. Zu den Fehlern gehörten unter anderem Krankheiten oder Charktereigenschaften, wie die Neigung zur Flucht. Veröffentlichten die Verkäufer dies wissentlich oder unwissentlich nicht oder sicherten sie Eigenschaften, die der Sklave nicht hatte, oder verhielten sich die Händler in sonstiger Weise arglistig, so konnten sich die Käufer mit der actio redhibitoria wehren. Das Edikt bot ein Sonderrecht für den Marktkauf von Vieh und Sklaven. Die Verletzung der aufgelegten Informationspflicht des Verkäufers führte zu einer verschuldensunabhängigen Haftung.
- Die Ädilen führten als zuständige Marktmagistratoren eine unabhängige Sondergerichtsbarkeit neben der "ordentlichen" Gerichtsbarkeit des Prätors ein. Die Haftung lautete nur auf Wandlung und Minderung.
- Die Minderung musste im Wege der actio quanti minoris geltend gemacht werden.
- Beide Klagearten sind die Grundlage für das europäische Sachmangelgewährleistungsrecht (§§ 922 ff ABGB, artt. 1641 Code Civil, artt. 1484 ff codigo civil, §§ 434 ff BGB)
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