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Latein: actus contrarius
actus contrarius
- Erläuterung: meint eine Rechtshandlung, die das Gegenteil einer früheren Rechtshandlung bezweckt. z.B. bei der Aufhebung eines Verwaltungsaktes -> gehört der gewährende Akt dem öffentlichen Recht an, so muss auch der aufhebende Akt öffentlich-rechtlich sein
- Rechtsgebiet: Strafrecht - allgemeiner Teil - Rücktritt § 24 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 StGB
- Erläuterung: Beim Rücktritt nach § 24 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 StGB genügt es nicht, wenn der Beteiligte seinen Tatbeitrag so zurückzieht, dass jede weitere Kausalität für die Vollendung der Tat ausgeschlossen ist. Vielmehr muss er alles tun, was objektiv notwendig und geboten erscheint, um die Vollendung der Tat zu verhindern. Diese Handlung wird actus contrarius genannt.
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