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Gesetzestexte: § 249 StGB Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
§ 249 StGB Raub
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(Nächste Seite:§ 250 StGB Schwerer Raub )
Einführung zum Raub
Gewalt "gegen eine Person"
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr
[Schemati] Raub
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