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Gesetzestexte: § 267 StGB Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 267 StGB Urkundenfälschung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(Nächste Seite:§ 268 StGB Fälschung technischer Aufzeichnungen )
Absichtsurkunde
Augenscheinobjekt
Beweisbestimmung
Beweiseignung
Beweisfunktion
Garantiefunktion
Gebrauchen
Gedankenerklärung
Geistigkeitstheorie
Gesamturkunde
Herstellen
Identitätstäuschung
Körperlichkeitstheorie
Perpetuierungsfunktion
scheinbare Urkunde
unechte Urkunde
Unterschrift
Urkunde
Verfälschen einer Urkunde
Zufallsurkunde
zusammengesetzte Urkunde
[Schemati] Urkundenfälschung
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