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Gericht und Urteil: OVG Greifswald: Zweitwohnsitzsteuer bei Studenten

13/08 2007

Erhebung von Zweitwohnungssteuer bei Studenten in sogenannten „Kinderzimmerfällen“ rechtswidrig

Das Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hat in mehreren Entscheidungen die Heranziehung von Studenten, die an ihren Studienorten in Rostock bzw. Neubrandenburg mit Nebenwohnsitz gemeldet waren und daneben ihren Erstwohnsitz am Wohnsitz ihrer Eltern beibehalten hatten, für rechtswidrig erklärt und die entsprechenden Steuerbescheide aufgehoben (Urteile vom 20.06.2007, Az.: 1 L 194/06, 1 L 241/06, 1 L 242/06, 1 L 243/06 und 1 L 257/06).


Das Gericht hat in seinen Entscheidungsgründen zwar die jeweils zugrundeliegenden Ortssatzungen über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer für wirksam erachtet; die Wohnungen der Studenten am Studienort stellten jedoch keine Zweitwohnung im Sinne der Satzungen dar, wenn die Studenten daneben nur noch ein Zimmer in der elterlichen Wohnung am Heimatort beibehielten. Dieses Beibehalten eines sogenannten „Kinderzimmers“ in der elterlichen Wohnung stelle sich nicht als Innehaben einer Erstwohnung dar, was jedoch begrifflich Voraussetzung für die Annahme sei, es handele sich bei der Wohnung am Studienort um eine Zweitwohnung im Sinne der Steuersatzung.


Gegen die Entscheidungen hat der Senat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.


(Nächste Seite:OVG-MV: Antrag gegen Kopfnotenverordnung gescheitert)

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