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Wörterbuch: Rechtskraftwirkung

Rechtskraftwirkung

Rechts|kraft|wir|kung (Substantiv) die, die ~en

  • ein Urteil wirkt nur gegenüber den Parteien, die am Rechtsstreit beteiligt sind; gegenüber anderen Personen entfaltet die Entscheidung keine unmittelbare Wirkung [@]
  • [juristi.kon] § 325 ZPO

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