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Öffentl. Recht: Pflegebedürftigkeit

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Pflegebedürftigkeit

Die Leistungsgewährung ist abhängig von der Zuordnung des Betrof­fenen in eine von drei Pflegestufen:

  1. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobili­tät für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Be­reichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versor­gung benötigen.
  2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobili­tät mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hil­fe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
  3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobili­tät täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zu­sätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

 

Der Gesetzgeber hat sich darauf beschränkt bestimmte Rahmenbe­dingungen zu nennen. Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit ect. sind im SGB XI nicht zu finden. Die Spitzen­verbände der Pflegekassen beschließen gemeinsam unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen und der Spitzenver­bände der Krankenkassen Richtlinien zur näheren Abgrenzung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit, der Pflegestufen und zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit. 1994 wurden die Pflegebedürf­tigkeits-Richtlinien (PflRi) erlassen.

Die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer Pflegestufe wird anhand des auf Dauer erforderlichen Hilfebedarfs für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens sowie der Grundpflege und hauswirt­schaftlichen Versorgung, ermittelt. Regelmäßig bedeutet dies, dass der Hilfebedarf mindestens einmal pro Woche und Dauer anfällt.

Pflegebedürftig ist ein Betroffener dann, wenn er auf Grund einer kör­perlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für ge­wöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens Hilfe benötigt in folgenden Bereichen:

Körperpflege
Ernährung
Mobilität
hauswirtschaftliche Versorgung

Beispielsweise ist es für die Anerkennung der Pflegestufe 1 erforder­lich, dass wenigstens zwei verschiedene Verrichtungen aus dem Be­reich Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens ein­mal täglich erforderlich sind.

Zusätzlich muss in allen drei Pflegestufen mehrmals in der Woche Hil­fe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich sein. Der Zeit­aufwand, den eine nicht professionell tätige Pflegeperson für die er­forderliche Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und für die hauswirtschaftliche Versorgung benötigt, muss im Tagesdurch­schnitt in der

  • Pflegestufe 1 mindestens 90 Minuten betragen, von denen mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen müssen
  • Pflegestufe 2 mindesten 180 Minunten betragen, davon müssen mindestens 120 Minuten auf die Grundpflege entfallen,
  • Pflegestufe 3 mindestend fünf Stunden (300 Minuten), von denen mindestens vier Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen.


Umfasst im Einzelfall die Grundpflege mindestens sieben Stunden, wo­von nachts wenigstens zwei Stunden erforderlich sind, oder kann diese, auch nachts, nur von mehreren Pflegekräften zeitgleich erfolgen, liegt ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vor. Die Sachleistungen der Pflegestufe 3 können in einem solchen Fall um 486 Euro pro Monat aufgestockt werden.

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