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Öffentl. Recht: Pflegebedürftigkeit
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Die Leistungsgewährung ist abhängig von der Zuordnung des Betroffenen in eine von drei Pflegestufen:Pflegebedürftigkeit
Der Gesetzgeber hat sich darauf beschränkt bestimmte Rahmenbedingungen zu nennen. Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit ect. sind im SGB XI nicht zu finden. Die Spitzenverbände der Pflegekassen beschließen gemeinsam unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen und der Spitzenverbände der Krankenkassen Richtlinien zur näheren Abgrenzung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit, der Pflegestufen und zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit. 1994 wurden die Pflegebedürftigkeits-Richtlinien (PflRi) erlassen.
Die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer Pflegestufe wird anhand des auf Dauer erforderlichen Hilfebedarfs für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens sowie der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung, ermittelt. Regelmäßig bedeutet dies, dass der Hilfebedarf mindestens einmal pro Woche und Dauer anfällt.
Pflegebedürftig ist ein Betroffener dann, wenn er auf Grund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens Hilfe benötigt in folgenden Bereichen:
Körperpflege
Ernährung
Mobilität
hauswirtschaftliche Versorgung
Beispielsweise ist es für die Anerkennung der Pflegestufe 1 erforderlich, dass wenigstens zwei verschiedene Verrichtungen aus dem Bereich Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens einmal täglich erforderlich sind.
Zusätzlich muss in allen drei Pflegestufen mehrmals in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich sein. Der Zeitaufwand, den eine nicht professionell tätige Pflegeperson für die erforderliche Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und für die hauswirtschaftliche Versorgung benötigt, muss im Tagesdurchschnitt in der
- Pflegestufe 1 mindestens 90 Minuten betragen, von denen mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen müssen
- Pflegestufe 2 mindesten 180 Minunten betragen, davon müssen mindestens 120 Minuten auf die Grundpflege entfallen,
- Pflegestufe 3 mindestend fünf Stunden (300 Minuten), von denen mindestens vier Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen.
Umfasst im Einzelfall die Grundpflege mindestens sieben Stunden, wovon nachts wenigstens zwei Stunden erforderlich sind, oder kann diese, auch nachts, nur von mehreren Pflegekräften zeitgleich erfolgen, liegt ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vor. Die Sachleistungen der Pflegestufe 3 können in einem solchen Fall um 486 Euro pro Monat aufgestockt werden.
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