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Öffentl. Recht: Leistungsempfänger

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Leistungsempfänger

Leistungsempfänger der Pflegeversicherung sind der Pflegebedürftige selbst und Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI. Die Pflegeversi­cherung soll durch ihre Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der nahen Angehörigen oder Nachbarn unter­stützen. Der Betroffene soll so lange wie möglich in seiner Umgebung leben und bestenfalls sterben können. Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege haben Vorrang vor Leistungen der voll­stationären Pflege.  

Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB XI erhält der Betroffene die Leistungen ab dem Zeitpunkt der An­tragsstellung, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Antrag später als innerhalb des ersten Monats der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragsstellung an gewährt.

Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass die Pflegebedürftigkeit ein beeinflussbarer Zustand ist. Der Eintritt der Pflegebedürftigkeit soll vermieden werden. Dazu haben die Pflegekassen bei ihren Leistungs­trägern (Krankenkassen) darauf hinzuwirken, dass frühstmöglich alle geeigneten Massnahmen der Prävention, Krankenbehandlung und Rehabilitation eingeleitet werden. Auch nach dem Eintritt der Bedürf­tigkeit sind die Leistungsträger verpflichet, im Rahmen ihres Leistungs­rechtes die medizinischen und ergänzenden Leistungen der Rehabilitati­on in vollem Umfang einzusetzen. Sie haben darauf hinzuwirken, dass die Pflegebedürftigkeit überwunden, abgemildert oder eine Verschlimmerung verhindert wird.

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