Kennen Sie Ihr Recht?
Ratgeber: Ärztlicher Heileingriff
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Ärztlicher Heileingriff und Betreuung
Jede Operation, das Verabreichen von Medikamenten und jede Spritze ist für den Betroffenen ein sensibler Eingriff und eine höchstpersönliche Angelegenheit. Die ärztliche Heilbehandlung ist sehr eng mit dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen verbunden. Fehlt die Einwilligung zur Behandlung, liegt eine Körperverletzung vor.
Die Betreuung soll dem Betroffenen seine Selbstbestimmung schützen. Dies gilt gerade auch für den ärztlichen Heileingriff. Der Arzt, Pflegekräfte oder die Angehörigen haben keine Rechte, Heilbehandlungen gegen den Willen und das Wohl des Betroffenen zu veranlassen oder durchzusetzen. Ohne diese absoluten Grundsätze könnten die Angehörigen schlimmstenfalls über das Ende eines Lebens bestimmen.
Was ist aber in dem Moment, wo dem Patienten die Einsichtsfähigkeit in eine notwendige ärztliche Heilbehandlung fehlt, er sich gegen die Einweisung in ein Krankenhaus verweigert oder er sich dauerhaft gegen die Einnahme von Medikamenten wehrt? In all diesen Fällen ist ein Betreuer für den Aufgabenkreis der Heilbehandlung zu bestellen.
Er hat mit dem Betroffenen alle Fragen der Heilbehandlung zu besprechen und darf erst dann entscheiden. Der Betreuer hat keinen Freifahrtsschein für die Veranlassung aller ihm günstig erscheinenden Behandlungsmethoden und -maßnahmen. Nur wenn der Betroffene keine Einsichtsfähigkeit in den Sinn und Zweck der Heilbehandlung besitzt, darf der Betreuer für ihn entscheiden. Einsichtsfähigkeit mein aber in diesem Sinne nicht, keine Einsicht in die Heilbehandlung. Wenn der Betroffene sich gegen eine Heilbehandlung auch gegenüber dem Betreuer wehrt, hat dieser seinen Wunsch zu akzeptieren. Nur wenn sich der Betroffene durch seine Entscheidung in Gefahr für Leib und Leben begibt, verstößt der Betroffene gegen sein eigenes Wohl. Diese ist der Maßstab für den Betreuer.
Handelt es sich bei der Heilbehandlung um eine sehr gefährliche und schwierige Behandlungsmethode, wie etwa schwere Operationen, an der ein Patient auch sterben könnte, bedarf der Betreuer der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht. Dasselbe gilt für Behandlungen, die eine Gefahr einer schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schädigung, wie bei der Abreichung von Psychopharmaka nicht auszuschließen, insichbergen. Auch der Behandlungsabbruch im Rahmen der Sterbehilfe bedarf der richterlichen Genehmigung.
Folgendes Beispiel verdeutlicht die Bedeutung des Betreuers nochmals:
Die demenziell erkrankte Frau Jochen verweigert die Einnahme ihrer täglichen Arznei. Die Pflegekräfte und der Arzt befürchten, dass Frau Jochen ohne ihre Medikamente schwere gesundheitliche Schäden erleidet. Daraufhin veranlasst der Arzt, dass die Medikamente in Zukunft dem Essen untergerührt werden.
Hier haben der Arzt und die Pflegekräfte falsch gehandelt. Es ist nicht Aufgabe des Arztes über die Vergabe zu entscheiden. Dies steht einzig dem Betreuer zu. Er berät sich zuvor mit Arzt und Frau Jochen. Auch hier gilt, dass der Betreuer die zuvor von Frau Jochen geäußerten Wünsche beachtet, etwa bezüglich der Behandlungsmethoden oder Arztwahl. Dasselbe gilt für die lebensverlängernden Maßnahmen. [@]
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