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Ratgeber: Aufgabenkreis

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Aufgaben des Betreuers

  • Rechtsgebiet: Zivilrecht - Familienrecht

Der Betreuer hat sich am Wohl des Betroffenen zu orientieren und sei­ne Angelegenheiten so zu besorgen, wie es seinem Wohl am besten entspricht. Zum Wohl gehören die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz, ausreichende ärztliche, pflegerische und persönliche Betreuung. Die bisherigen Lebensgewohnheiten sind zu berücksichtigen.

Der Betreuer hat sich den Wünschen und Vorstellungen des Betroffenen unterzuordnen. Er hat nicht seine eigenen Wertvorstellungen und Interessen dem Betreuten aufzudrängen. Diese Verpflichtung geht bis zur Grenze der Selbstschädigung. Vor erheblicher Selbstschädigung hat der Betreuer den Betroffenen zu schützen. Der Betreuer benötigt eine hohe Portion Toleranz, angesichts des Eigensinns psychisch veränderter Betroffener.

§ 1901 Abs. 3 BGB sagt dazu aus, dass der Betreuer den Wünschen des Betreuten zu entsprechen hat, soweit dies dessen Wohl nicht zuwider­läuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.

Das Gesetz legt dem Betreuer die Pflicht auf, wichtige Angelegenheiten mit dem Betroffenen zu besprechen. Erst dann kann der Betreuer die Erklärungen ect. abgeben. Die Kündigung der alten Mietwohnung nach dem Umzug in ein Pflegeheim sollte erst gekündigt werden, wenn dies mit dem Betreuten besprochen wurde.

Die eigentliche, persönliche „Betreuung“ im Sinne von Pflege, häuslichem Beistand, Treppenreinigung oder Einkaufen, obliegt dem Betreuer nicht. Es handelt sich bei der rechtlichen Betreuung um die Unter­stützung des Betreuten in allen Situationen und Angelegenheiten, die eine rechtliche Bindung oder Außenwirkung haben. Der Betreuer ist aber bei Erforderlichkeit oder dem Wunsch nach Hilfe verpflichtet, die tatsächliche Betreuung des Betroffenen z.B. durch Pflegedienste usw. zu organisieren.

Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.

Das Vormundschaftsgericht und die Rechtspfleger beaufsichtigen den Betreuer. Er legt gegenüber beiden Rechtsorganen Rechenschaft über seine Arbeit ab.

Die Betreuungsbehörden sollen den Betreuer bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Dazu sollen Sie ihn beraten und für eine ausrei­chende Fortbildung sorgen.

Der Betreuer hat einen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Hierzu gehö­ren auch die Aufwendungen für eine Haftpflichtversicherung. Der professionelle Betreuer hat gem. § 1836 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Vergütung.

Zu den Aufgabenkreisen des Betreuers zählen sehr oft die Vermögensverwaltung, die Aufenthaltsbestimmung, ärztliche Heilbehandlung, die Wohnung und die Pflege des Betreuten. [@]

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