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Ratgeber: Auswahl & Bestellung

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Auswahl und Bestellung eines Betreuers

  • Rechtsgebiet: Zivilrecht - Familienrecht

Die Auswahl und Bestellung eines Betreuers obliegt dem Richter. Wer bestellt wird, muss geeignet sein, in dem vom Gericht bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten besorgen zu können. Die Eignung ist nicht vorhanden, wenn erhebliche Interessenwidersprüche oder Konflikte zwischen Betreuer und Betroffenem zu erwarten sind. Der Grundsatz ist auch bei der Bestellung von nahen Angehörigen als Betreuer zu beachten.

Einrichtungen und Mitarbeitende von Einrichtungen, in denen der Be­treute lebt dürfen nicht zu Betreuern bestellt werden.

Die Betreuung hat grundsätzlich von einem Menschen, einer natürlichen Person zu erfolgen. Die Betreuung ist Bürgerpflicht. Wird einem die Betreuung angetragen, kann man die Übernahme nur ablehnen, wenn sie angesichts familiärer, beruflicher oder sonstiger Verhältnisse nicht zumutbar erscheint. In schwierigen Situationen kann auf die Bestellung eines Berufsbetreuers sinnvoll sein. In schweren sozialen Fragen kann auf Sozialarbeiter zurückgegriffen werden. Soll eine Vermögensbetreuung erfolgen, kann ein Rechtsanwalt oder Steuerbe­rater der richtige Betreuer sein. Findet sich keine natürliche Person können Betreuungsbehörden oder -vereine bestellt werden. In der Regel geschieht dies befristet.

Als Betreuer kommen in Frage:


  • natürliche Personen
  • Verwandte, Bekannte, Freunde
  • ehrenamtliche Betreuer, eventuell Vereinsmitglieder
  • Freiberufler: Anwalt, Steuerberater, Sozialarbeiterinnen
  • Mitarbeiter von Betreuungsvereinen
  • Mitarbeiter der Betreuungsbehörden
  • Betreuungsverein
  • Betreuungsbehörde


Das Gericht hat die Vorschläge und Wünsche des Betroffenen zu beachten. Schlägt der Betroffene einen Betreuer vor, kann das Gericht diesen nur unter bestimmten Umständen ablehnen. Dem Vorschlag ist zu entsprechen. Die Betreuer sind meist Angehörige, Sozialarbeiterinnen oder Rechtsanwälte.

Vereine spielen bei der Betreuung eine große Rolle. In den Betreuungsvereinen kann gegenseitig geholfen und zu den teilweise schwierigen rechtlichen und fachlichen Fragen beraten werden. Die Betreuung erfolgt durch eine natürliche Person, die Vereinsmitglied ist. Nur wenn sich eine natürliche Person eine ausreichende Betreuung nicht leisten kann, wird das Vormundschaftsgericht einen anerkannten Betreuungsverein auf Zeit bestellen.

Als allerletzte Möglichkeit ist die Bestellung eines behördlichen Betreuers gegeben. Auch hier ist vorrangig eine natürliche Person zu bestellen, nachrangig die Behörde selbst.

Kommt der Betreuer seinen Aufgaben nicht nach, stellt sich heraus, dass er ungeeignet ist oder entstehen Interessenkonflikte so entlässt das Vormundschaftsgericht den Betreuer. Es hat aber nicht das Recht, den Betreuer zu entlassen, wenn es fachlich eine andere Auffassung vertritt als der Betreuer. Der Betreuer ist dem Wohl des Betreuten verpflichtet. Deshalb liegt für sich genommen kein Entlassungsgrund vor, wenn sich beispielsweise das Heim oder Angehörige gegenüber dem Betreuer nicht durchsetzen können. Maßstab ist das Wohl und die Interessen des Betreuten und nicht von Dritten. Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen, wenn Umstände eingetreten sind, aufgrund derer ihm eine Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann. [@]

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