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Ratgeber: Rechtsfolge

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Rechtsfolge der Betreuung

  • Rechtsgebiet: Zivilrecht - Familienrecht

Rechtsfolgen der Betreuung sind weder der Verlust der Geschäftsfähigkeit oder des Wahlrechts, wie nach dem alten Recht bei der Entmündigung. Diese galt bis 1992. Besteht jedoch eine erhebliche Gefahr, dass der Betreute durch seine eigenen Willenserklärungen sich selbst oder seinem Vermögen erhebliche Schäden zufügt, so ordnet das Vormundschaftsgericht einen Einwilligungsvorbehalt an. Je nachdem wie weit der Vorbehalt gilt, wird eine Willenserklärung des Betroffenen erst mit der Einwilligung oder Genehmigung des Betreuers wirksam.

Gilt der Einwilligungsvorbehalt finden die Regeln des Minderjährigenrechts gem. §§ 104 ff BGB4 Anwendung: Für einen Bewohner eines Pflegeheimes wurde ein Einwilligungsvorbehalt für Miet- und Vermögensangelegenheiten durch das Vormundschaftsgericht angeordnet. Der Bewohner Herr G fühlt sich durch innere Stimmen dazu genötigt, den Heimvertrag zu kündigen. Die Kündigung ist aber von der Einwilligung des Betreuers abhängig. Herr G wird insoweit wie ein beschränkt Geschäftsfähiger behandelt.

Folgende Rechtsfolgen sind weiterhin zu beachten:

Wird der Betreuer für die Besorgung aller Angelegenheiten des Betreuten bestellt, so verliert dieser sein Wahlrecht.
Wird der Betroffene gerichtlich vertreten, verliert er seine Prozessfä­higkeit. Er kann dann innerhalb der Vertretung keine Klage einrei­chen, zurücknehmen oder den Prozess durch Vergleich selbst be­enden. Von dieser Einschränkung ist seine Verfahrensfähigkeit in Betreuungsangelegenheiten nicht betroffen. Diese behält er Betrof­fene immer, er kann sich mit Rechtsmitteln gegen die Betreuung oder den Betreuer selbst „verteidigen“. [@]

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