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Gesetzestexte: Freiheitsberaubung & Altenpflege

Freiheitsberaubung

Rechtsgebiet: Strafrecht - BT - Straftaten gegen die persönliche Freiheit - Freiheitsberaubung - § 239 StGB

Freiheitsberaubung

Grundsätzlich hat jeder Mensch ein Recht auf persönliche Freiheit. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung schützt die potenzielle Bewegungsfreiheit des Einzelnen. Sie liegt vor, wenn ein Mensch eingesperrt oder auf eine andere Weise des Gebrauches seiner persönlichen Freiheit beraubt wird. (§ 239 StGB):

Aufbau des Straftatbestandes:

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Tatobjekt: ein anderer Mensch
Tathandlung: Eingriff in die mögliche persönliche Bewegungsfreiheit durch
- Einsperren oder
- auf andere Weise
2. subjektiver Tatbestand
Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

Geschützt wird „ein anderer Mensch“, also jeder andere als der strafrechtlich relevant Handelnde, z.B. die Pflegekraft. Psychisch Kranke, Desorientierte oder geronto-psychiatrisch Erkrankte sind vom Schutzumfang des Tatbestandes nicht (!) ausgenommen.

Geschützt wird die Möglichkeit sich zu bewegen. Es kommt nicht darauf an, ob sich ein Betroffener bewegen will. Daher sind auch psy­chisch Kranke, Desorientierte oder geronto-psychiatrisch Erkrankte geschützt, solange sie zu willkürlichen Ortsänderungen imstande sind. Die Freiheitsentziehung erfordert nicht die Feststellung eines konkreten Willens des Betroffenen, seinen Aufenthaltsort aktuell zu wechseln. Entscheidend ist vielmehr, dass sich der Betroffene aufgrund einer Maßnahme körperlich sich nicht mehr bewegen könnte, wenn er es wollte. Der Tatbestand wird erfüllt, wenn ein Betroffener am Verlassen eines Raumes durch äußere Vorrichtungen gegen seinen Willen gehindert wird. Die Hindernisse müssen nicht unüberwindlich sein.

Beispiele: Einschließen im Zimmer

Eine Freiheitsberaubung kann selbst dann vorliegen, wenn der Betrof­fene einen Ausweg kennt, die Benutzung des Weges aber allgemein oder im konkreten Einzelfall als ungewöhnlich, beschwerlich oder als anstößig anzusehen wäre.

Auf sonstige Weise kann ein Betroffener seiner Freiheit beraubt werden, wenn ihm durch ein anderes Mittel als durch Einsperren die Möglichkeit der Fortbewegung genommen wird. Auch Gewalt, Drohung oder List können taugliche Tatmittel sein, wenn sie zumindest eine psychische Barriere beim Betroffenen bewirken. Dies kann bei­spielsweise der Fall sein, wenn ein Pflegebedürftiger fixiert oder am Stuhl festgebunden wird. Auch die Behauptung, beim Verlassen des Pflegeheimes würde dieses in die Luft gesprengt, kann Freiheitsberau­bung sein, wenn der Betroffene das Heim daraufhin nicht mehr verlässt.

Beispiele für die Freiheitsberaubung:

  • Fixieren mit Pflegehemden
  • Abschließen des Zimmers
  • Abschließen der Station
  • Anlegen von Fesseln an Händen, Füßen oder dem ganzen Körper
  • Aufstellen von Bettgittern in Alten- und Pflegeheimen
  • Sicherheitsgurt am Stuhl, wenn nicht die Möglichkeit besteht, diesen zu lösen oder ohne Aufwand lösen zu lassen
  • Trickschlösser
  • Trickschaltung am Fahrstuhl ohne richterliche Genehmigung
  • Wegnahme von Schuhen und Kleidung
  • Ausübung psychischen Drucks
  • Täuschung über die Verriegelung eines Zimmers
  • Verriegelung bekannter und benutzbarer Ausgänge, andere Aus­gänge sind offen

Besteht lediglich der Zwang, seinen Aufenthaltsort zu verlassen oder wird der Betroffene daran gehindert, einen bestimmten Ort aufzusu­chen, ist die Freiheitsberaubung nicht einschlägig7, es kann jedoch eine Nötigung vorliegen.

Die Fixierung eines Betroffenen kann in engen Grenzen zulässig sein, indem die Rechtswidrigkeit der Tathandlung entfällt. Dies ist der Fall,

bei Einwilligung des Betroffenen
bei rechtfertigenden Notstand; die Voraussetzungen des § 34 StGB liegen vor
bei richterlich genehmigter oder
bei beschlossener Unterbringung

Die Einwilligung des Patienten lässt die Widerrechtlichkeit einer Fi­xierung entfallen. Voraussetzung ist, dass die Verständigung mit dem Patienten möglich ist und dieser den Sinn und Zweck der Maßnahme versteht und damit einverstanden ist oder diese akzeptiert. Der Patient sollte zur zweckhaften Willensäußerung in der Lage sein.8 Drohung oder Täuschung, die zur Einwilligung in die Fixierung führt, lässt die Widerrechtlichkeit nicht entfallen. Es ist dafür zu sorgen, dass der Be­troffene jederzeit kurzfristig um Hilfe rufen kann, um sich befreien zu lassen. Die Einwilligung kann grundsätzlich widerrufen werden. Die Einwilligung kann immer nur für eine konkrete, aktuelle Situation ein­geholt werden. Für zukünftige Maßnahmen ist die Einwilligung un­wirksam. Sie ist weder heimrechtlich zulässig (§ 2 Abs. 1 HeimG9), noch strafrechtlich relevant, da die Einwilligung in der aktuellen Situa­tion weiterhin vorhanden sein muss.

Ist der Betroffene nicht mehr in der Lage, seine Situation zu erfassen und in die pflegerische Maßnahme einzuwilligen, so ist eine Einwilli­gung vom gesetzlichen Vertreter (Betreuer) einzuholen.

In bestimmten Situationen erhält man für die Fixierung jedoch keine Einwilligung. Schätzt der Betroffene die Situation nicht richtig ein oder ist seine Betreuerin nicht erreichbar, die Fixierung aber beispielsweise zur Verhinderung eines schlechteren gesundheitlichen Zustandes sinn­voll, können die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes vor­liegen. Die Fixierung kann dann ausnahmsweise und für kurze Zeit zu­lässig sein. Gem. § 34 StGB10 handelt derjenige nicht rechtswidrig, der ein einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder Eigentum eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden und bei Abwägung der sich widerstreitenden Interessen das geschützte oder das beeinträchtigte In­teresse wesentlich überwiegt.

Übersicht am Beispiel der Freiheitsberaubung (Auszug):

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Tatobjekt: ein anderer Mensch
Tathandlung: Eingriff in die mögliche persönliche Bewegungsfreiheit durch
- Einsperren oder
- auf andere Weise
2. subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
1. Notstandslage
a) Wahrscheinlichkeit einer Rechtsgutsverletzung
b) gegenwärtig
2. Notstandshandlung
a) Notstandshandlung greift in ein Rechtsgut ein
b) Erforderlichkeit
geeignet (Der Eingriff ist geeignet, die Gefahr abzuwenden)
mildestes Mittel (Es gibt für die Notstandhandlung kein milderes Mittel)
Angemessenheit (gefährdetes Rechtsgut ./. eingegriffenes Rechtsgut)

Das Rechtsgut, in das eingegriffen wird, muss deutlich „mehr wert sein“ als das Rechtsgut, welches durch die Notstandshandlung verletzt wird. Die Notstandshandlung verletzt bei der Fixierung immer die persönliche Freiheit.

Die Fixierung ist dann beispielsweise zulässig,
wenn ein Betroffener sehr aggressiv ist und es deutliche Anzeichen unmittelbar drohender und erheblicher Gefahr für sich oder andere gibt; die Gefahr ist nur durch Fixierung oder ähnliche Maßnahmen abwendbar; dies kann bei Suizid oder Gefahr von Knochenbrüchen vorliegen
wenn die Gefahr besteht, dass eine Patientin im gegenwärtigen Zustand unkontrollierter krankhafter Bewegungsunruhe sich oder anderen einen nicht nur unerheblichen Schaden zufügt, beispielsweise bei akuten Verwirrtheitszuständen infolge von Herz-Kreislauf-Störungen.

Zwangsmaßnahmen sind immer nur dann zulässig, wenn es keine anderen Behandlungsmethoden oder Mittel gibt, die weniger intensiv in die Rechte der Betroffenen eingreifen. Die Fixierung oder Ruhigstellung ist immer das letzte Mittel in einer Reihe anderer Betreuungsmöglichkeiten, wie persönliche Betreuung oder eine therapeutische Behandlung. Das Verabreichen von Psychopharmaka gegen oder ohne den Willen des Betroffenen ist rechtlich nicht anders zu beurteilen, als die Fixierung.

Alle Zwangsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Dies hat schriftlich zu geschehen, wobei darauf zu achten ist, dass Anlass, Dauer und die Anordnung verzeichnet sind. Nur so kann im Zweifelsfall der Arzt, die Aufsichtsbehörde und unter umständen auch ein Gericht die Maßnahme nachvollziehen. Durch eine gute Dokumentation kann man sich von der Erforderlichkeit der Maßnahme durch die Beschränkung auf eine Notfallsituation überzeugen.

Während einer Fixierung ect. ist der Betroffene in besonders hohem Maße zu betreuen. Zwangsmaßnahmen bedeuten regelmäßig psychische Krisensituationen, in denen auf den Menschen einzugehen ist. Es besteht die Gefahr der Strangulierung. Es ist jeweils das Mittel einzusetzen, dass die Bewegungsfreiheit am wenigsten beschränkt.

Fixierungen oder das Verabreichen von Psychopharmaka um von vornherein bestimmte Situationen zu verhindern oder den  Ablauf einer Nachtschicht zu vereinfachen sind nicht durch § 34 StGB gedeckt. Für einen rechtfertigenden Notstand ist immer eine gegenwärtige Gefahr notwendig. Diese ist in der Regel auch nicht gegeben, wenn eine Fixierung über einen längeren Zeitraum oder wiederholt stattfindet. Für jede einzelne Zwangsmaßnahme sind die Voraussetzungen des § 34 StGB zu erfüllen.

Für regelmäßige, dauerhafte Maßnahmen, die die persönliche (Bewegungs-)Freiheit einschränken sollen, ist eine richterliche Anordnung notwendig. Jedoch sind auch bei Vorliegen eines Beschlusses freiheits­beschränkende Maßnahmen nur in dem Umfang gerechtfertigt, als sie zur Sicherstellung des Unterbringungszweckes unbedingt erforderlich sind.

Kommt eine Pflegekraft in eine Situation, in der sie überfordert ist und greift dann zu Zwangsmaßnahmen, kann trotz der Rechtswidrigkeit der Handlung der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB eingreifen. Dieser führt dazu, dass zwar die Rechtswidrigkeit der Handlung vorliegt, aber wegen fehlender Schuld die Strafbarkeit entfällt bzw. eingeschränkt ist. Eine solche Situation kann beispielsweise entstehen, wenn ein unruhiger Patient eingeschlossen wird, von diesem jedoch keine erhebliche Gefahr ausgeht oder die Stationstür verschlossen wird, da bei der augenblicklichen Personallage sonst kein Überblick über die Station möglich ist.

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