Kennen Sie Ihr Recht?
Ratgeber: Die Strafbarkeit von Spam
Die obigen Ausführungen lassen schon erahnen, dass bereits vor dem Absenden der Spam gewisse Straftatbestände einschlägig sein können. Hier soll vorerst die Andeutung genügen und der Blick auf die Problematik des Emfangs der Spam gerichtet werden.
Strafbarkeit von Spam
Ausgangspunkt hierbei ist die Situation nach Empfang des Datenmülls im Postfach. Hier sei beispielhaft der Tatbestand der Datenveränderung § 303a StGB betrachtet. Danach ist die (auch versuchte) rechtswidrige Datenveränderung strafbar, und zwar immer dann, wenn der Täter "rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert". Geschützt ist das Interesse des Verfügungsberechtigten an der unversehrten Verwendbarkeit der Daten.
Tatgegenstand sind nur solche Daten, die elektronisch, magnetisch verkörpert oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, sondern erst mittels Instrumenten (z.B. Bildschirm), also "künstlich" wahrnehmbar sind. Die E-Mails im Postfach sind unzweifelhaft Daten im Sinne des § 202a Abs. 2 StGB, da diese elektronisch/magnetisch auf ihrem Lagerplatz gespeichert sind.
Als Tathandlung im Sinne des § 303a StGB ist hier das Unbrauchbarmachen und das Verändern der Daten von Interesse. Hierunter ist die Aufhebung der bestimmungsgemäßen Verwendbarkeit bzw. jede Form des Umgestaltens gespeicherter Daten zu verstehen. Zwischen den Varianten des Tatbestandes bestehen vielfältige Überschneidungen. Das E-Mail-Postfach dient der elektronischen Kommunikation des Nutzers mit anderen Inhabern von Postfächern. Dies geschieht durch Empfang, Speichern, Lesen, Schreiben und Versenden von Nachrichten. Wird durch eine grosse Anzahl von Spam das Postfach so "zugemüllt", daß kein Platz mehr für weitere Nachrichten ist, werden Nachrichten als unzustellbar an den Absender zurückgegeben. Eine Kommunikation mit dem Empfänger der E-Mail ist dann nicht mehr möglich, die bestimmungsgemäße Verwendung ist aufgehoben. Erfolgt jedoch nur das Zusenden vereinzelter Spam, ist die Funktion des Postfaches zwar eingeschränkt, jedoch sind die einzelnen E-Mails noch lesbar. Die Veränderung des Datenbestandes des Postfaches vollzieht sich durch die Addition unliebsamer Spam mit den erwünschten E-Mails. Will der Nutzer jedoch sein Postfach funktionstüchtig halten, muß er auch die Spam löschen, sonst droht eine "Überfüllung" mit den entsprechenden Folgen. Der Inhaber kann also nur dann einwandfrei kommunizieren, wenn der Datenbestand an erwünschten E-Mails nicht durch das "Zumüllen" mit Spam behindert wird. Jeder Empfang einer Nachricht ist eine Veränderung des vorhandenen Datenbestandes durch Addition weiterer Daten.
Die Rechtswidrigkeit der Datenveränderung richtet sich nach der Einwilligung des Inhabers. Unabhängig von der dogmatischen Einordnung entfällt aufgrund der Einwilligung zum Empfang der E-Mail bereits der Tatbestand des § 303a StGB. Hat der Inhaber des Postfaches dem Empfang jedoch nicht zugestimmt, ist von der Rechtswidrigkeit der Datenveränderung auszugehen, so dass der Straftatbestand erfüllt ist.
Inhaltlich kommen je nach Formulierung der Spam Delikte wie Beleidigung (§ 185 StGB), Verbreitung pornografischer Schriften (§ 184 StGB) auch an Jugendliche und strafbare Werbung (§ 4 UWG). [@]
(Nächste Seite:Strafbarkeit von Dialern)
Kontakt zur Redaktion