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Ratgeber: Strafbarkeit von Dialern

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Strafbarkeit Dialer

Im nächsten Schritt sei eine strafrechtliche Würdigung der Dialer beispielhaft skizziert. Hier ist zu unterscheiden zwischen den von vornherein manipulierten und den erstmal nicht zu beanstandenden Dialerprogrammen.

Ein manipulierter Dialer erfüllt die Straftatbestände von Betrug (§ 263 StGB), Computerbetrug (§ 263a) und Datenveränderung (§ 303a StGB).
Jedoch erscheint es in der Praxis oft schwierig, ein auf Zweiklick-Technologie beruhendes Einwahlprogramm strafrechtlich einzuordnen. Nachdem das Programm auf den Computer heruntergeladen wurde und der Nutzer das Programm startet, installiert es sich und nimmt die beschriebenen Veränderungen am Rechner vor.

Hier könnte das Vorliegen einer Datenveränderung gem. § 303a StGB zu bejahen sein. Das es sich bei dem Inhalt des Rechners um Daten im Sinne des § 202a Abs. 2 StGB handelt, ist unstreitig. Jede Form des inhaltichen Umgestaltens gespeicherter Daten und das Hinzufügen weiterer zu bestehenden Daten kann nach h. M. tatbestandliches Verändern darstellen, eine Beeinträchtigung der Funktionalität des Computers ist keine tatbestandliche Voraussetung.

Der Installationsvorgang bewirkt zumeist das Kopieren des Programms und der Eintragung als Standard-Internetverbindung. Hier werden den bestehenden Daten weitere hinzugefügt und der oft als Standardverbindung eingetragene T-Online-Zugang um den des Mehrwertdienstes erweitert oder ausgetauscht.

Nicht tatbestandsmäßig sind jedoch Eingriffe mit der Einwilligung des Berechtigten. Dies setzt jedoch voraus, dass der Nutzer weiß oder ahnt, dass sich der Dialer installieren will. Diese Wissen kann entweder aus dem Willen geschlossen werden, dass eine entsprechende Verbindung zu einem Mehrwertdienst aufgebaut wird, oder aus der Erfahrung des Anwenders mit Dialern. Der Nutzer läßt dann das Programm gewähren, um sein Ziel zu erreichen. Der standardmäßige Dialer hat jedoch keinen Hinweis darauf, dass beim ersten Aufruf in Wahrheit eine Installationsroutine gestartet wird, an deren Ende softwaremäßige Vorbereitungen getroffen werden, die bestehende Internetverbindung zu beenden und eine neue einzurichten, für die eine wesentlich höhere Vergütung durch die Einwahl entsteht. Der Hinweis erscheint erst am Ende der Routine, wenn der Dialer läuft. Es fehlt damit an den notwendigen Informationen für den Anwender. Dieser kann die Bedeutung und Folgen seines Handelns im wesentlichen nicht einschätzen, so dass eine Einwilligung zur Datenveränderung nicht gegeben ist. Daher ist auch derjenige, der sich eines Dialers mit Zweiklick-Technologie bedient, unter Umständen strafbar. [@]

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