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Ratgeber: Spam und Dialer als eine Einheit
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Wurden bisher Spam und Dialer strafrechtlich getrennt betrachtet, ist im folgenden beides als eine Einheit anzunehmen. Dies soll beispielhaft am Tatbestand des Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB erfolgen. Praxisrelevant ist hier sicherlich die Frage, ob in Anbetracht eines möglichen Kostenhinweises in der Benutzeroberfläche des Dialers überhaupt eine Täuschungshandlung vorliegt.
Spam und Einwahlprogramm in einer Einheit
Die Täuschunghandlung läßt sich als ein Verhalten definieren, durch das im Wege der Einwirkung auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen eine Fehlvorstellung über die Realität erzeugt wird. Dies kann durch eine ausdrückliche Täuschung erfolgen, wenn bewußt unwahre Behauptungen aufgestellt werden. Davon ist auszugehen, wenn ein Spam in dem Sinne verfasst wurde, dass der Empfänger ein "kostenloses Zugangstool" herunterladen soll, um Zugriff auf Downloadserver zu haben.
Eine Täuschung liegt aber auch dann vor, wenn von einem Irreführenden Verhalten auzugehen ist, dass nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung verstanden wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter die Unwahrheit nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt. Jedoch kann aus der bloßen Feststellung eines Irrtums noch nicht auf eine konkludente Täuschung geschlossen werden. Etwas anderes muss jedoch gelten, wenn die äußeren Umstände einen hervorgerufenen Irrtum aufrechterhalten und diesen versuchen zu nutzen. Denn ruft der Täter einen Irrtum hervor und versucht diesen dann durch die Verschleierung richtiger Angaben zu seinen Gunsten zu nutzen, setzt er ein Risiko für den Geschädigten, welches sich durch die dann wirksame Unterdrückung wahrer Angaben verwirklicht. Ein solches Risiko kann sich vor allem aus der Gestaltung von Formularen ergeben Für Nutzungsoberflächen von Computerprogrammen kann nichts anderes gelten.
Enthält das Spam keinen Hinweis auf Einwahlkosten, sondern ergeben sich diese erst in der weiteren Ausführung nach dem Download, wird von der Kostenfolge zunächst abgelenkt. Erst jetzt erfolgt der "dezente" Hinweise auf erhöhte Einwahlpreise. In der Realität werden im Internet sehr oft Downloads ohne (auch spätere) Kostenfolgen angeboten. Hierdurch wird die Ablenkung verstärkt. Dies nutzt der Spammer aus. Der Dialer dient in Wahrheit nur dazu, nach dem Herunterladen unter Beendigung der bestehenden Internetverbindung eine teure Mehrwertnummer anzuwählen. Er hat mit so genannter Freeware nichts zu tun. Diesem Irrtum unterliegt der Nutzer dann, wenn er die Verbindung herstellt.
Die Kostenpflicht wird in der Spam-Mail nicht von Anfang an offen gelegt. Im Gegenteil - zunächst wird davon abgelenkt. Erst im Rahmen der Installationsroutine nach dem Download erfolgt der Hinweis auf den erhöhten Minutenpreis. Von der Ausgestaltung her sind diese Hinweise wesentlich zurückhaltender als die oben genannten Anpreisungen vor dem Download. Der Empfänger wurde durch die E-Mail dazu verleitet, dem enthaltenen Link zu folgen, den Dialer auf den Rechner zu laden und die Installation durchzuführen.
Damit hat der Spammer zumindest für die Einwahl zum Mehrwertdienst die Grundvoraussetzung - für eine auch ungewollte Einwahl - geschaffen, der Dialer ist installiert. Diese Gefahr verwirklicht sich dadurch, dass der "diskret" gehaltene Hinweis auf die Kosten leicht übersehen werden kann. Je nach Ausgestaltung der Dialeroberfläche ist die Schaltfläche für die Zustimmung zur Einwahl wesentlich grösser als die ablehnende Fläche. Der User wird dazu verleitet, den Verbindungsaufbau zu bejahen und hat gleichzeitig im Hinterkopf den Text der Spam-Mail, der ihn zum Klicken auffordert.
Desweiteren bleibt der Dialer im Vordergrund, bis der Nutzer eine Entscheidung getroffen habe, und behindert dabei die Nutzung weiterer Programme auf dem Computer. Damit wird von vornherein ein Irrtum des Nutzers ausgenutzt, um eine kostenpflichtige Einwahl herbeizuführen, die der tatbestandlichen Vermögensverfügung gleichkommt. [@]
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