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Ratgeber: Arbeitnehmer

Arbeitnehmer

Zur Beurteilung der Rechtsverhältnisse von Beschäftigten bedarfes der Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer, Heimarbeiter, arbeitnehmerähnlichen Personen und Selbstständigen.
Dies gestaltet sich für den Arbeitnehmerbegriff gerades deshalb besonders schwierig, da der Telearbeiter häufig nicht der Vorstellung eines typischen Arbeitnehmers entspricht. Die Definition des Arbeitnehmers muß dabei so gefaßt sein, dass nur der Personenkreis unter den besonderen Schutz des Arbeitsrechtsfällt, der diesen Schutz aufgrund seiner Stellung im Arbeitsleben benötigt.

Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Arbeitsvertragesin persönlicher Abhängigkeit tätig wird und damit seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt.

aa) die Arbeitnehmerdefinition durch die Rechtssprechung
Als Abgrenzungskriterium zu den anderen Beschäftigungsformen ist die Definition zu allgemein und daher nicht ausreichend. Nach der durch die Rechtssprechung von BAG und BSG entwickelten Kasuistik ist entscheidend, ob und in welchem Umfang der zur Arbeitsleistung Verpflichtete persönlich abhängig ist. Die Rechtsform des Arbeitnehmers wird konketisiert durch Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in den Betrieb. Nach BAG indizierendie Arbeitnehmereigenschaft

- die örtliche, zeitliche und inhaltliche Weisungsgebundenheit;
- die Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des Auftraggebers (Eingliederung in den Betrieb) und
- die Ausführung der Arbeit mit Arbeitsmitteln des Arbeitgebers.

Die Weisungsgebundenheit macht die besondere Schutzbedürftigkeitdes Arbeitnehmers aus.
Die Rechtssprechung betont dabei immer wieder, dass es eine Vielzahl von Abgrenzungskriterien gibt. Kein Einzelmerkmal muß zwingend vorliegen, um ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmerverhältnis einzustufen. In den Entscheidungen von BAG/BSG werden die einzelnen Merkmale unter Berücksichtigung der Gesamtschau aller Kriterien unterschiedlich gewichtet.

(1) örtliche Weisungsgebundenheit
Die örtliche Weisungsgebundenheit wird als Kriterium für die Persönliche Abhängigkeit zwischen Innen- und Außendienstunterschieden. Beim Außendienstmitarbeiter, vergleichbar mit dem Telearbeiter, verzichtet der Arbeitgeber nicht auf sein Direktionsrecht. Vielmehr gestattet er dem Beschäftigten die Arbeit an einem anderenOrt zu erbringen. Das Merkmal örtliche und organisatorische Bindungdes Beschäftigten an seinen Auftraggeber tritt zurück. Die Bindunghinsichtlich Zeit und Weisung erfährt eine wesentliche Gewichtung.

(2) zeitliche Weisungsgebundenheit
Die zeitliche Weisungsgebundenheit liegt nicht nur dann vor, wenn derBeschäftigte seine Arbeitszeit im Betrieb des Arbeitgebers verbringt.Auch zeitliche Rahmenbedingungen können persönliche Abhängigkeitindizieren. Für die zeitliche Bindung gibt es eine uneiheitliche Rechtsprechung.

(3) fachliche Weisungsgebundenheit
Die fachliche Weisungsgebundenheit wird als Ausdruck der persönlichenAbhängigkeit ambivalent bewertet. Die Tatsache, daß der Mitarbeiterder fachlichen Weisung unterworfen ist, spricht für ein Arbeitnehmerverhältnis.Der umgekehrte Schluß sei aber nicht berechtigt. Bei einzelnen Arbeitnehmergruppenkann die fachliche Gebundenheit ganz fehlen oder eingeschränkt sein.Auch ist die Bindung abhängig vom Führungsstil im Unternehmen.

(4) Einbindung in die fremde Arbeitsorganisation
Diese ist nicht räumlich zu verstehen, sondern im Sinne einer organisatorischen Einheit. Alle Beschäftigten wirken an der Erstellung einer Gesamtleistung gemeinsam mit. Je weniger dabei das Direktionsrecht in Gestalt ausdrücklicher Weisung in Erscheinung tritt, ist der Arbetinehmer auf sich selbst gestellt.Es verfeinert sich die Weisungsgebundenheit zur funktionsgerechten dienen den Teilhabe am Arbeitsprozeß.

(5) Anwendung der Kriterien auf den Telearbeiter
Die örtliche Weisungsgebundenheit wird zumindest dann vorliegen,wenn die notwendigen Geräte vom Arbeitgeber installiert und Vorgabenüber zulässige Arbeitsorte gemacht werden. Der Telearbeiter ist vergleichbar mit einem Außendienstmitarbeiter, dem der Ort seiner Tätigkeit vorgeschrieben wird. Zeitlich Weisungsgebunden ist der Telearbeiter, wenn er zu bestimmten Zeiten (Bürozeiten) erreichbar sein muss oder er auf betriebliche Systeme zugreifen muss, die nur in begrenzten Zeiträumen erreichbar sind. Dafür können auch kurze Erledigungsfristen sprechen.

Einer fachlichen Weisungsgebundenheit kann der Telearbeiter unterfallen, dem vorgeben ist, welche Tätigkeiten er zu erbringen hat und welche Software zu verwenden ist.

Die Eingliederung in die Arbeitsorganisation erfolgt durch die Nutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtung des Auftraggebers.

bb) Literatur
Vielfach wird in der Literatur auf das Merkmal der Kontrolle des Telearbeiters durch den Arbeitgebers und die Möglichkeit der Weisungserteilung abgestellt. Wesentliche Bedeutung hat die technisch-organisatorische Anbindung an den Betrieb. Dabei wird zwischen Online- und Offlinebetrieb unterschieden.

(1) Online-Verfahren
Online arbeitet derjenige, dessen dezentrale Datenstation direkt mitder Zentraleinheit der Datenverarbeitungsanlage verbunden ist, z.B. durcheine Standleitung. Der Telearbeiter arbeitet demnach in der fremden Organisationmit Zugriff auf deren Arbeitmittel. Dem im Onlinesystem Arbeitenden wird von der überwiegenden Ansichtdie Arbeitnehmereigenschaft zugestanden.

(2) Offline-Verfahren
Im Offlineverfahren hingegen sind der technischen Überwachung der Arbeitsausführung Grenzen gesetzt. Der Arbeitplatz ist nicht permanentin direktem Dialog mit dem zentralen Rechensystem. Die übertragenenDaten werden vom zentralen Rechnersystem losgelöst verarbeitet unddie Kommunikation findet mittels kurzer Verbindungen statt.
Die im Offlineverfahren Arbeitenden können nach dieser Betrachtungsweisenicht als Arbeitnehmer bezeichnet werden. Jedoch gibt es Beschäftigte,die den Arbeitnehmerstatus aus ihrer Stellung im Arbeitsleben heraus brauchen.Deshalb werden in der Literatur weitere Lösungsansätze vertreten.

(3) Alternative Definitionsansätze
Neben der persönlichen Abhängigkeit wird vor allem auf dasKriterium des "Unternehmensrisikos" abgestellt. Grundlage dafür istdas dem deutschen Recht zugrundeliegende duale Modell der Erwerbstätigkeit.Der Selbständige übernimmt dabei die Risiken des Marktes, hataber auch besondere Chancen und wird von der Rechtsordnung auf eine eigenständigeDaseinsvorsorge verwiesen. Der abhängig Beschäftigte tritt hingegennicht eigenständig am Markt auf und ist auf den Schutz der Arbeitsrechtsordnungangewiesen. Es ergeben sich daher im wesentlichen folgende weitere Abgrenzungskriterien:
- das Fehlen unternehmerischen Risikos und Gewinnmöglichkeitenauf Seiten des Telearbeiters
- Notwendigkeit einer Benachrichtigung des Vertragspartners im Krankheitsfall
- die Inanspruchnahme der gesamten beruflichen Arbeitskraft durch eineneinzigen Vertragspartner
- keine eigene Unternehmensorganisation - kein eigenständiges Auftreten am Markt

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