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Ratgeber: Heimarbeiter

Heimarbeiter

Die Tatsache, daß ein Großteil der Telearbeit in der Wohnung des Beschäftigten geleistet wird, sollte nicht zu dem naheliegenden Schluß führen, es handele sich bei dieser Arbeitsform um Heimarbeit im Sinne des Heimarbeitergesetzes. Auch die rechtliche Einordnung bzw. Bezeichnung des Telearbeitsverhältnisses durch den jeweiligen Arbeitsvertrag ist von untergeordneter Bedeutung. Ein sich aus dem tatsächlichen Geschäftsinhalt ergebender Status kann weder bewußt noch ungewollt abbedungen werden. Es kommt vielmehr auf die tatsächliche technische und organisatorische Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses an.

Teleworker, die unter das HAG fallen, sind persönlich unabhängig. Sie unterliegen nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers und können Zeit und Ort ihrer Tätigkeit selbst festlegen. Außerdem sind sie in der Gestaltung ihres Arbeitsablaufes nicht an Weisungen des Arbeitgebers gebunden. Der Arbeitgeber kann den Heimarbeiter nur eingeschränkt kontrollieren, da ihm allein das Arbeitsergebnis vorgelegt wird.

Im Unterschied zu Selbständigen muß der Telearbeiter gemäß der Wertung des § 2 I HAG die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlassen. Der Heimarbeiter trägt kein wirtschaftliches Risiko, im Umkehrschluß fällt aber auch der unternehmerische Gewinn nur beim Auftraggeber an. Daher gilt der Heimarbeiter nach umstrittener dogmatischer Einordnung als besonders geregelte arbeitnehmerähnliche Person bzw. besonders geschützter Selbständiger .

Früher umfaßte das HAG überwiegend nur minderqualifizierte Tätigkeiten. Die Gesetzesänderung von 1974, welche das Tatbestandsmerkmal "gewerblich" durch "erwerbsmäßig" (§ 2 I HAG) ersetzte, führte zusammen mit dem ersten Aufkommen von hochqualifizierten Telearbeiternzu einer Diskussion, ob das HAG auch auf solche Tätigkeiten anzuwendenist.

Auf Widerstand in der Literatur traf die ehemals vertretene Ausklammerung hochqualifizierter Telearbeit aus dem Anwendungsbereich des HAG. Zurecht wird angeführt, daß ein solches Vorgehen weder vom Gesetzestext gefordert wird, noch vom Gesetzgeber intendiert war. Die ständige Rechtsprechung, welche auch nach der Änderung des HAG auf minderqualifizierte Tätigkeiten abstellte, werde diesbezüglich ohne ersichtlichen Grund fortgeführt. Auch ein Teil des Schrifttums blieb dieser Auffassung treu. Die gegenteilige Auffassung ist wohl mittlerweile herrschende Meinung.

Da der Heimarbeiter nach dem HAG zur Aufgabenerledigung auch Familienmitglieder hinzuziehen dürfen, fallen jedoch Arbeiten, die höchstpersönlich auszuführen sind, aus dem Geltungsbereich des HAG. Hierunter können Tätigkeiten mit datenschutzrelevaten Inhalten fallen. In diesem Fall würde, soweit eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Teleworkers vom Auftraggeber besteht, der Status eines arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiters in Betracht kommen. [@]

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