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Ratgeber: arbeitnehmerähnlich

Arbeitnehmerähnliche Personen

§ 12 a I Nr. 1 TVG sagt aus, dass arbeitnehmerähnliche Personen solche sind, die aufgrund von Dienst- und Werkverträgen für andere tätig sind und deshalb zwar persönlich unabhängig, aber wirtschaftlich abhängig und ähnlich einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind.

Hieraus erklärt sich der Begriff arbeitnehmerähnliche Person.

Arbeitnehmerähnliche Personen müssen die persönlich geschuldeten Leistungen persönlich, d.h. im wesentlichen ohne Inanspruchnahme der Mitarbeit anderer, erbringen. Personen in diesem Sinne können z.B. Telearbeiter sein, die für Freiberufler außerhalb des Anwendungsbereichs des HAG tätig werden.

Es sollte trotz theoretischer Abgrenzung zum HAG nicht darüber hinweg getäuschen, dass der Anwendungsbereich des HAG und des §12 a TVG weitgehend kongruent sind. Zur Vermeidung einer zu befürchtenden Härte durch die Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes auf arbeitnehmerähnliche Personen wird in der Literatur teilweise eine extensive analoge Anwendung von Vorschriften des Arbeitsrechts empfohlen. [@]

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