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Ratgeber: Rechtsformen
Das virtuelle Unternehmen besteht aus einem Kern von Selbstständigen, die je nach Bedarf Mitarbeiter auf freier Basis beschäftigen. Dabei ist der Selbstständige der Auftraggeber. Das virtuelle Unternehmentritt tritt nicht als Arbeitgeber auf. Schließen sich mehrer Unternehmenzu einer solchen Firma zusammen, bleiben die unternehmensüblichen Arbeitsverhältnisse meist bestehen. Solche virtuellen Unternehmen lassen sich als Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 705 BGB (GbR) definieren, wenn sie nicht den §§ 1, 105 HGB als offene Handelsgesellschaften unterliegen. [@]Virtuelles Unternehmen
§ 705 BGB Inhalt des Gesellschaftsvertrags
§ 705 BGB Inhalt des Gesellschaftsvertrags
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