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Gesetzestexte: § 449 BGB Eigentumsvorbehalt

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§ 449 BGB Eigentumsvorbehalt

(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).

(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.

(Nächste Seite:§ 450 BGB Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen)

Drittvorbehalt
Eigentumsvorbehalt
Erweiterter Eigentumsvorbehalt
verlängerter Eigentumsvorbehalt

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