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Ratgeber: Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Betreuung
Einschlägig für die Errichtung einer Betreuung ist § 1896 Abs. 1 BGB. Kann ein volljähriger Mensch auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung für seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr sorgen, stellt ihm das Vormundschaftsgericht einen Betreuer zur Seite.
Der Betreuer muss für den Betroffenen erforderlich sein. Das bedeutet, dass ein Betreuer nicht bestellt wird, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch Bevollmächtigte oder andere Hilfen, etwa Sozialarbeiterinnen oder Pflegekräfte in der selben Weise, wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Das Gesetz will so den Betroffenen unter anderem die Belastung des gerichtlichen Verfahrens ersparen. Auch macht es kaum Sinn dem Betroffenen eine weitere Person an die Seite zu stellen, wenn der Betroffene zwar nicht mehr allein zurecht kommt, aber seine Rechte ausreichend geschützt sind. Dies kann etwa durch die Zuhilfenahme bevollmächtigter Familienangehöriger oder professioneller Dienste erreicht werden.
Die Bestellung eines Betreuers gegen den Willen des Betroffenen ist nicht möglich. Seinen Willen hat der Betroffene frei zu bilden. Mit „freier Wille“ ist der Wille des verständigen, geistig mehr oder weniger gesunden Menschen gemeint, nicht dagegen beispielsweise der Wille eines geistig Schwerstbehinderten oder eines Wahnkranken. Wenn der Betroffene also „einwilligungsfähig“ ist, dann ist die Bestellung eines Betreuers untersagt. § 1896 Abs. 1a BGB wurde zum 1. Juli 2005 neu eingeführt und dient nur der Präzisierung der bereits bestehenden Rechtslage.
Ein Betreuer wird gem. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB nur für die Aufgabenkreise bestellt, in denen die Betreuung notwendig ist. Oft benötigen die Betreuten nur in ganz bestimmten Lebenslagen (z.B. Krankenhausentlassung) oder in einzelnen Angelegenheiten (Vermögenssorge) Hilfe.
Voraussetzungen für eine Betreuung:
- volljähriger Mensch
- eigene Angelegenheiten können teilweise oder ganz nicht mehr selbst besorgt werden
- aufgrund psychischer Krankheit oder körperlich, geistiger oder seelischer Behinderung
- Erforderlichkeit der Betreuung
- Betroffener ist einverstanden mit Betreuung
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