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Ratgeber: Zweck
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Die im Disziplinarverfahren ausgesprochenen Maßnahmen sind nicht dazu bestimmt, begangenes Unrecht zu sühnen1. Im Vordergrund steht der Gedanke der Erziehung des Beamten zur Aufrechterhaltung eines geordeneten Dienstbetriebes2. In der Prävention decken sich allerdings Strafzwecke und Disziplinarzwecke.
Zweck des Disziplinarrechts
Kurz zusammengefasst lassen sich folgende Zwecke des Disziplinarechts nennen:
I. Erziehungszweck
Die anerkannte Erziehungsfunktion3 des Disziplinarrechts hat einen spezialpräventiven und einen generalpräventiven Aspekt. Spezialpräventiv soll der Beamte durch die Disziplinarmaßnahme zu pflichtbewussten Handeln erzogen werden, zum anderen wendet sich diese Funktion an die gesamte Beamtenschaft4.
II. Schutzzweck
Die Schutzfunktion für den Beamten sichert sein Recht auf eine faire und vor allem zügige Aufklärung aller Vorwürfe. Deshalb wird es dem Beamten auch ermöglicht im Zuge des Selbstreinigungsverfahrens gem. § 18 BDG selbst die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu veranlassen.
III. Sanktionszweck
Der Sanktionszweck dient der Entfernung von untragbaren Beamten aus dem Dienst und sichert das Ansehen des Beamtentums. [@]
1 BVerfG NJW 72, 93.
2 BVerwGE 73, 290 (292).
3 BVerfGE 21, 378 (384f.).
4 Badura, JZ 1964, Seite 336 (344).
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