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Ratgeber: gerichtliche Disziplinarmassnahmen

gerichtliche Disziplinarmassnahmen

a) Zurückstufung (Dienstgradherabsetzung) gem. § 9 BDG

Vordergründiger Zweck dieser Maßnahme ist , dem Beamten das Beförderungsamt und die damit verbundene Vorgesetztenfunktion zu nehmen, weil er sich durch ein schweres Dienstvergehen hierfür nicht geeignet erwiesen hat1. Daneben soll diese Maßnahme eine Erziehungsfunktion erfüllen und hat wegen der Außenwirkung generalpräventiven Charakter2. Sie soll dann Anwendung finden, wenn das Dienstvergehen so schwerwiegend war, dass der Beamte gerade noch im öffentlichen Dienst tragbar ist, aber eben nicht mehr in seiner jetzigen Stellung3. Regelmäßig ist dies der Fall, wenn das Verbleiben des Beamten in seiner bisherigen Stellung, die ein besonderes Maß an Vertrauen und Achtung verlangt, unmöglich geworden ist4. Die Degradierung führt gem. § 9 BDG zum Verlust aller Rechte des Beamten aus dem bisherigen Amt, einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der bisherigen Amstbezeichnung. Diese Maßnahme führt weiterhin zu einer Beförderungssperre von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, welche aber bei überlanger Verfahrensdauer durch Aufnahme in das Urteil verkürzt werden kann. Der Wechsel in das neue Amt tritt mit Rechtskraft des Urteils ein und bedarf keiner besonderen Vollstreckung5.



b) Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gem. § 10 BDG

Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis ist die einzige Möglichkeit, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aus disziplinarrechtlichten Gründen gegen den Willen des Beamten zu beenden.6. Der Beamte verliert alle Rechte aus den Ämtern, die er seit rechtskraft des Urteils inne hatte. Diese schwerste Maßnahme ist nur anzuwenden, wenn der Beamte sich als völlig ungeeignet für den öffentlichen Dienst erweist7 bzw. wenn dem Beamten ein Dienstvergehen zur Last gelegt werden kann, welches ihn nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls für den Dienst als nicht mehr tragbar erscheinen lässt8.

Zweck dieser Maßnahme ist die Reinhaltung und Säuberung des Staatsdienstes durch Entfernung des eines schweren Dienstvergehens schuldigen Beamten aus dem laufenden Dienst wegen dessen Unwürdigkeit. Als Nebenwirkung dient dieses Verfahren der Abschreckung der gesamten Beamtenschaft9.

Das auf Entfernung aus dem Dienst lautende Urteil erlangt mit Rechtskraft unmittelbar statusändernde Wirkung und bedarf keiner besonderen Vollstreckung10. Der Beamte verliert somit auch seine Dienst- und Versorgungsbezüge. Darin liegt auch keine Durchbrechung der Eigentumsgarantie im Sinne von Art. 14 GG, denn die verlorenen Dienst- und Unterhaltsbezüge sind weder Gegenleistungen für Dienstleistungen noch vom Gehalt einbehaltene Sparbeträge oder Versicherungsleistungen, sondern Alimentationen11.

Andererseits erwirbt der Beamte nach Entfernung einen Anspruch auf Nachversicherung, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen12. Auch können dem Beamten gem. § 10 III BDG Unterhaltsgelder für eine bestimmte Dauer gezahlt werden.

Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, so besteht gem. § 10 VI BDG keine Möglichkeit die Beamtenlaufbahn wieder aufzunehmen.



c) Kürzung des Ruhegehaltes gem. § 11 BDG

Die Kürzung des Ruhegehalts ist im Grunde der Gehaltskürzung von Beamten nach § 8 BDG gleichzusetzten. Zu beachten ist, dass eine Gehaltskürzung sich bei Eintritt in den Ruhestand in eine Ruhegehaltskürzung umwandelt. Ansonsten gilt die Kürzung für längstens drei Jahre um höchstens 1/5 der Bezüge13.



d) Aberkennung des Ruhegehalts gem. § 12 BDG

Die Aberkennung des Ruhegehaltes führt, ebenso wie die Entfernung aus dem Dienst, zur Beendigung des Beamtenverhältnisses und der Beamte verliert den Anspruch auf Versorgung. Einzig zwingende Voraussetzung ist, dass die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, wenn der Beamte sich noch im Dienst befände14. Die Aberkennung des Ruhegehalts bewirkt weiterhin gem. § 12 I BDG den Verlust der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, Amtsbezeichnungen und amtsbezogene Titel zu führen. Auch der Ruhestandsbeamte hat einen Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und erhält bis zur Bewilligung der Rente gem. § 12 II BDG eine entsprechende Unterhaltszahlung. [@]


1 Kunkel, Seite 131; Claussen/Janzen, BDO; Seite 179 , Rn. 1.
2 Wiese, HdÖD Bd.2, Seite 147.
3 BVerwGE 63, 363 (377).
4 Kunkel, Seite 131.
5 Kunkel, Seite 132.
6 Vgl. Monhemius, Seite 160, Rn. 570;
7 BVerwGE 43, 97 (99); 73, 263; Weißhaar, Seite 184.
8 Kunkel, Seite 135.
9 Kunkel, Seite 135.
10 Claussen/Janzen, BDO, Seite 182, Rn. 3.
11 Claussen/Janzen, BDO, Seite 182, Rn.2; Kunkel, Seite 136.
12 Claussen/Janzen, BDO, Seite 182, Rn. 5.
13 zu Sinn und Zweck siehe „Kürzung der Dienstbezüge“.
14 BVerwGE 33, 9.

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