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Ratgeber: Rechtsmittel
Rechtsmittel
Das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage kann wie bisher mit der zulassungsfreien Berufung zum Oberverwaltungsgericht angegriffen werden ( § 64 BDG ). Bei Klagen des Beamten steht den Beteiligten gegen ein Urteil die Berufung nur dann zu, wenn gem. §§ 124, 124 a VwGO das Oberverwaltungsgericht diese auch zugelassen hat (§ 64 BDG).
Als zentrale Neuregelung können Urteile des OVG (wie bereits oben erwähnt) mit dem Rechtsmittel der Revision angegriffen werden, sofern dies zulässig ist.
Die Zulassungsgründe sind in den §§ 69, 70 BDG geregelt. Die Vorschriften1 der VwGO gelten entsprechend.
Die gerichtliche Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens (§§ 71-76 BDG) nach einem rechtskräftigen Urteil – oder diesem gleichstehenden Entscheidungen - ist dem Grunde nach möglich, während die Wiederaufnahme nach bisherigem Recht nur bei förmlichen Disziplinarmaßnahmen vorgesehen war. [@]
1 siehe hierzu §§ 132 VwGO, 127 I BRRG.
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