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Fazit

Das jetzt geltende Bundesdisziplinargesetz enthält gegenüber der Bundesdisziplinarordnung einige wesentliche Veränderungen.

Das neue Gesetz erhebt hierbei den Anspruch, im Zuge der Verwaltungsmodernisierung auch das Disziplinarrecht den Anforderungen einer modernen und effektiven Verwaltung und Rechtspflege anzupassen1. Gerade das hier behandelte Disziplinarverfahren soll effektiver und, was in der heutigen Zeit ebenfalls wichtig erscheint, kostengünstiger werden, gleichzeitig aber den rechtsstaatlichen Standard für alle Betroffenen verbessern.

Erfreulich ist, dass der Gesetzgeber durch das BDG das behördliche Disziplinarverfahren neu geregelt hat. Es kann wesentlich straffer und zügiger durchgeführt werden als das Vorermittlungs- und Untersuchungsverfahren bisher. Dies schafft klarere, für den Betroffenen verständlichere Strukturen, und macht das Verfahren transparenter. Wegen der Ausweitung der Disziplinarbefugnisse des Dienstvorgesetzten kann hingegen auf Grund der Tragweite dieser Entscheidungsmacht damit gerechnet werden, dass betroffene Beamte gegen eine verhängte Disziplinarmaßnahme Widerspruch oder Anfechtungsklage erheben werden2.

Zweifelhaft bleibt, ob die Loslösung des Disziplinarrechts von der Strafprozessordnung und gleichzeitigen Anbindung an das Verwaltungsprozessrecht notwendig war. Von der Literatur3 wird zurecht bemängelt, dass die VwGO die Sachnähe zum Disziplinarrecht vermissen lässt. Bei einem Straf- und Disziplinarverfahren hingegen, steht der Vorwurf eines menschlichen Fehlverhaltens im Mittelpunkt und macht sie deshalb zu wesensgleichen Arten. Das Verwaltungsstreitverfahren entbehrt einer solchen Gemeinsamkeit und wird deshalb als verfahrensrechtlicher Fremdkörper bezeichnet4.

Ausserdem sind im BDG weiterhin strafprozessuale Normen zu finden, weshalb dem Gesetzgeber eine gewisse Inkonsequenz vorgeworfen werden kann.

Auch muss bemängelt werden, dass die Verlagerung der Gerichtsbarkeit keineswegs eine Kostenersparnis darstellt, schaut man sich beispielsweise nur die Besetzung der Spruchkörper an. Richtig ist, dass sich die Kosten vom Bund auf die Länder verschoben haben.

Weiterhin bestehen Bedenken gegen das Argument der schnellen und effektiveren Abwicklung der gerichtlichen Verfahren. Die Verfahrensdauer wird sich wegen des neuen Instanzenzugs entgegen der bisherigen Verfahren am Bundesdisziplinargericht sicherlich in die Länge ziehen. Bemängelt werden muss auch, dass die Verlagerung der Gerichtsbarkeit weg vom Bundesdisziplinargericht auf die Verwaltungsgerichte, eine differierende Rechtsprechungspraxis ergeben kann5.

Eine Revisionsinstanz in Form des Bundesverwaltungsgericht ist zwar lobenswert, jedoch kann eine Revision gem. § 132 II VwGO nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, bei einem Abweichen von anderer oberinstanzlicher Rechtsprechung oder zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung von Recht und Gesetz zugelassen werden6. Da das materielle Disziplinarrecht weitgehend unkodifiziert ist7, wird es kaum zu Revisionen kommen.

Bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber gerade in Hinsicht auf das gerichtliche Verfahren, während der Übergangszeit8 auftretende Ungenauigkeiten ausgleicht und das Gesetz den entstandenen Begebenheiten entsprechend anpasst. [@]


1 Claussen/Janzen/Czapski, BDR, Seite 369.
2 Müller-Eising, ZBR 1999, Seite 145 (148).
3 Müller-Eising, NJW 2001, Seite 3587 (3588); Urban, NVwZ 2001, Seite 1335 (1336); Weiß, ZBR 2000, Seite 21 (22).
4 Müller-Eising, NJW 2001, 3587 (3588).
5 Müller-Eising, ZBR 1999, 145 (148).
6 Weiß, ZBR 2000, Seite 21 (29).; Müller-Eising, NJW 2001, 3587 (3590).
7 vgl. Claussen/Janzen/Czapski, BDR, Seite 369f..
8 vgl. §§ 85, 86 BDG.

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