Kennen Sie Ihr Recht?

Gesetzestexte: § 48 HGB

§ 48 HGB

(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.

(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).

(Nächste Seite:§ 49 HGB)

Prokura

Kontakt zur Redaktion

Ihre kompetenten Ansprechpartner

  • Weitere Ansprechpartner anzeigen
  • Sie sind Ansprechpartner? Ihr Eintrag hier

MeinRechtsportal - Service

Neu auf MeinRechtsportal