Kennen Sie Ihr Recht?

Gesetzestexte: Titel 14 Verwahrung (§§ 688 - 700)

(Seite zurück:Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687))

Titel 14 Verwahrung

(Nächste Seite:Titel 15 Einbringung von Sachen bei Gastwirten (§§ 701 - 704))

§ 688 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
§ 689 BGB Vergütung
§ 690 BGB Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
§ 691 BGB Hinterlegung bei Dritten
§ 692 BGB Änderung der Aufbewahrung
§ 693 BGB Ersatz von Aufwendungen
§ 694 BGB Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
§ 695 BGB Rückforderungsrecht des Hinterlegers
§ 696 BGB Rücknahmeanspruch des Verwahrers
§ 697 BGB Rückgabeort
§ 698 BGB Verzinsung des verwendeten Geldes
§ 699 BGB Fälligkeit der Vergütung
§ 700 BGB Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag

Kontakt zur Redaktion

Ihre kompetenten Ansprechpartner

  • Weitere Ansprechpartner anzeigen
  • Sie sind Ansprechpartner? Ihr Eintrag hier

MeinRechtsportal - Service

Neu auf MeinRechtsportal