Kennen Sie Ihr Recht?
Gesetzestexte: 1. Abschnitt: Erlaubnis
Im ersten Abschnitt des Altenpflegegesetzes steht, wann man den Titel "Altenpflegerin" bzw. "Altenpfleger" tragen darf (§ 1 AltPflG) und welche Voraussetzungen dafür erfüllt werden müssen (§ 2 AltPflG).1. Abschnitt: Erlaubnis
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