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Gesetzestexte: 1. Abschnitt: Erlaubnis

1. Abschnitt: Erlaubnis


Im ersten Abschnitt des Altenpflegegesetzes steht, wann man den Titel "Altenpflegerin" bzw. "Altenpfleger" tragen darf (§ 1 AltPflG) und welche Voraussetzungen dafür erfüllt werden müssen (§ 2 AltPflG).

(Nächste Seite:2. Abschnitt: Ausbildung in der Altenpflege)

§ 1 AltPflG
§ 2 AltPflG

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