Kennen Sie Ihr Recht?

Gesetzestexte: § 23 HeimG Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes

(Seite zurück:§ 22 HeimG Berichte)

§ 23 HeimG Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes

(1) Die Landesregierungen bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
 
(2) Mit der Durchführung dieses Gesetzes sollen Personen betraut werden, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder besondere berufliche Erfahrung besitzen.
 
(3) Die Landesregierungen haben sicherzustellen, dass die Aufgabenwahrnehmung durch die zuständigen Behörden nicht durch Interessenkollisionen gefährdet oder beeinträchtigt wird.

(Nächste Seite:§ 24 HeimG Anwendbarkeit der Gewerbeordnung)

Kontakt zur Redaktion

Ihre kompetenten Ansprechpartner

  • Weitere Ansprechpartner anzeigen
  • Sie sind Ansprechpartner? Ihr Eintrag hier

MeinRechtsportal - Service

Neu auf MeinRechtsportal