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Gesetzestexte: § 4 HeimG Beratung

(Seite zurück:§ 3 HeimG Leistungen des Heims, Rechtsverordnungen)

§ 4 HeimG Beratung

Die zuständigen Behörden informieren und beraten

  1. die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Heimbeiräte und Heimfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten,
  2. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime im Sinne des § 1 und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner solcher Heime und
  3. auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von Heimen im Sinne des § 1 anstreben oder derartige Heime betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der Heime.

(Nächste Seite:§ 5 HeimG Heimvertrag)

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