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Gesetzestexte: § 854 BGB Erwerb des Besitzes

§ 854 BGB Erwerb des Besitzes

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

(Nächste Seite:§ 855 BGB Besitzdiener)

Alleinbesitz
Besitz
Immission
Unmittelbarer Besitzer

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