Kennen Sie Ihr Recht?
Gesetzestexte: § 157 StPO
(Seite zurück:§ 156 StPO)
Im Sinne dieses Gesetzes ist
§ 157 StPO
Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,
Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.
Angeklagter
Angeschuldigter
Beschuldigter
Kontakt zur Redaktion