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Gesetzestexte: § 157 StPO

(Seite zurück:§ 156 StPO)

§ 157 StPO

Im Sinne dieses Gesetzes ist

Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,

Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.

Angeklagter
Angeschuldigter
Beschuldigter

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